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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Privates Veräußerungsgeschäft: Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien

    | Wird in den Veranlagungszeiträumen vor 2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer, ein durch die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen begründetes Wandelungsrecht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige Aktien des Emittenten unter Zuzahlung des festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, schafft er diese i.S.d. seinerzeit maßgebenden § 23 EStG an. Die Anschaffung liegt in derartigen Fällen in ihrem Erwerb gegen Entgelt und nicht bereits in der Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen. |

     

    Ermittlung der Anschaffungskosten

    Die Anschaffungskosten für den Erwerb der Aktien ermitteln sich aus der Summe des gezahlten Kaufpreises für die Wandelschuldverschreibung und der Zuzahlung des festgesetzten Wandelungspreises einschließlich eines in diesem Zusammenhang dem Steuerpflichtigen gewährten geldwerten Vorteils sowie etwaiger Finanzierungskosten. Denn der Anleger wendet neben dem Kaufpreis für die Wandelanleihe die Zuzahlung auf, um die Aktien zu erwerben. Im Rahmen des Umtausches der Anleihe werden der auf die Anleihe gezahlte Betrag und die Zuzahlung zur Einlage auf die Aktie. Veräußert er sodann die Aktien innerhalb der Jahresfrist wieder, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) vor.

     

    PRAXISHINWEIS | Wandelschuldverschreibungen sind nach § 221 Abs. 1 AktG Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Das Wandelungsrecht berechtigt den Gläubiger, gegen Hingabe der Schuldverschreibung und unter Aufgabe der darin verbrieften Rechte Aktien der emittierenden AG zu beziehen. Der Umtausch der Anleihe gegen Aktie begründet keinen Tauschvertrag im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Das Wandelungsrecht wird dementsprechend als ein Wahl- bzw. Gestaltungsrecht angesehen, dessen Ausübung eine unmittelbare rechtsgestaltende Umwidmung ex nunc des dem Anleiheverhältnis entstammenden Zahlungsanspruchs des Gläubigers in eine Aktionärseinlage zur Folge hat.

     

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