Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 22 EStG

    Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

    | Trotz der Verfassungsmäßigkeit der mit dem AltEinkG geschaffenen Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung ( § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ) darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen, wobei dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast obliegt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um zusammen veranlagte Ehegatten. Der Ehemann entrichtete in den Jahren 1962 bis 1964 aus einem Ausbildungsverhältnis sowie in den Jahren 1970 bis 1977 als Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 1977 war er freiberuflich tätig, blieb aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die von ihm seit 1984 entrichteten Beiträge waren weitestgehend mit dem jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung identisch. Die Ehefrau war als Angestellte tätig und unterlag den Vorschriften über die gesetzliche Sozialversicherung. Das FA stellte den Jahresbetrag der Rente zu 46 % steuerfrei.

     

    Mit ihrem Einspruch brachten die Steuerpflichtigen vor, der Ansatz der Rente mit dem Besteuerungsanteil von 54 % führe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung. Dem Ehemann werde nach Maßgabe seiner mittleren statistischen Lebenserwartung ein steuerfreier Rentenbezug in Höhe von rund 150.000 EUR zufließen. Demgegenüber hätten sich die von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs allein in der Zeit als Freiberufler auf insgesamt 290.000 EUR belaufen. Diese Beiträge seien weitestgehend aus versteuertem Einkommen entrichtet worden, da ihm kein steuerfreier Arbeitgeberanteil zugestanden habe.

     

    Insgesamt seien während des Zeitraums der freiberuflichen Tätigkeit rund 90 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt worden. Schon dieser Betrag übersteige den der steuerfrei zufließenden Rentenbezüge bei Weitem.

     

    Entscheidung

    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH hob jedoch die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Denn schon bei einer überschlägigen Prüfung der von den Steuerpflichtigen unterbreiteten Angaben kann weder ausgeschlossen noch festgestellt werden, dass der aus versteuertem Einkommen geleistete Teilbetrag der früheren Altersvorsorgeaufwendungen des Ehemanns höher ist als der ihm künftig steuerunbelastet zufließende Rentenbetrag.

     

    Hintergrund hierfür ist die Rechtsprechung des BFH und des BVerfG, wonach im konkreten Einzelfall die bestehende Doppelbelastungsproblematik zu beachten ist. Danach dürfen Rentenzahlungen, soweit die zugrunde liegenden Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen geleistet worden sind, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden.

     

    Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass es in seinem Fall zu einer doppelten Besteuerung kommt, ändert dies zwar nichts daran, dass er etwaige Abzugsbeschränkungen während der Beitragsphase hinnehmen muss. Ihm kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung des Verbots der doppelten Besteuerung „auf den Beginn des Rentenbezugs“ vorzunehmen. Dies hat nun in einem zweiten Rechtsgang durch das FG zu erfolgen.

     

    Sollte sich danach ergeben, dass die steuerfreien Rentenbezüge geringer sind als der aus versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen, müsste das FG noch darüber befinden, ob eine doppelte Belastung bis zu einer gewissen Bagatellgrenze hinzunehmen sein könnte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44410145

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents