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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Arbeitnehmer kassiert Bestechungsgelder: So werden sie steuerlich behandelt

    | Erhält ein Arbeitnehmer von einem Kunden oder Geschäftspartner ein Bestechungsgeld, muss er dieses Geld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Zahlt er das Bestechungsgeld an den Arbeitgeber aus, liegen Werbungskosten aus sonstigen Einkünften vor. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer in den Jahren 2000 bis 2005 von Dritten insgesamt Zahlungen in Höhe von rund 2 Mio. EUR als Bestechungsgelder im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit. Nach Aufdeckung des Bestechungsvorgangs kündigte der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen das Anstellungsverhältnis in 2005. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtige seitens seines Arbeitgebers auf Schadenersatz verklagt. Mit einer in 2006 geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Steuerpflichtige, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von 1,2 Mio. EUR an den Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitnehmer verzichtete zeitgleich auf die Geltendmachung einer Abfindung sowie auf sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

     

    Der Arbeitnehmer machte daraufhin einen Betrag in Höhe von 1,4 Mio. EUR als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag setzte sich aus der Zahlung der 1,2 Mio. EUR an seinen Arbeitgeber sowie dem Verzicht auf die Abfindung und die Pensionsansprüche zusammen. Das FA lehnte den Ansatz von Werbungskosten unter Hinweis auf § 22 Nr. 3 EStG ab.

     

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