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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

    | Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre und damit als Werbungskosten abziehbar sind ( § 9 EStG ) oder der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. |

     

    Erläuterungen

    Aufwendungen sind nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

     

    Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadenersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Strafverteidigungskosten sind daher dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein, d.h., ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug setzt eine eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnende Tat voraus.

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