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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten

    | Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen durch wechselkursbedingte Schwankungen von Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, so das FG Hamburg. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um zwei auf Schweizer Franken aufgenommene Darlehen, die der Finanzierung von Herstellungskosten und Instandsetzungsaufwendungen bei Vermietungseinkünften dienten. Die wechselkursbedingt entstandenen Verluste wurden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Demgegenüber ließ das FA diese Verluste als auf der Vermögensebene angefallen steuerlich unberücksichtigt.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage an. Es entschied, dass ein Werbungskostenabzug von Kursverlusten nicht in Betracht kommt. Denn mangels Abfluss in Geld stellen wechselkursbedingte Erhöhungen von Darlehensständen allein keine Aufwendungen im Sinne von § 9 EStG dar. Solange und soweit das Darlehen nicht zu tilgen ist, bedeutet die Verschlechterung des Wechselkurses des Euro gegenüber der ausländischen Währung keine Vermögensminderung, zumal sich der Kurs später auch wieder zugunsten des Steuerpflichtigen entwickeln kann. Entsprechendes gilt für wechselkursbedingte höhere Tilgungen oder Sondertilgungen auf ein Fremdwährungsdarlehen. Wechselkursbedingte Erhöhungen der Darlehensschulden stellen somit nur noch nicht realisierte Vermögensverluste im - nicht steuerbaren - Privatbereich dar.

     

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