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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Immobilienverkauf: Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen

    | Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sein, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige erwarb im Jahr 1993 zusammen mit ihrem früheren Ehemann eine Eigentumswohnung, die in der Folgezeit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die vorgenommene Kaufpreisfinanzierung war u. a. durch einen von der Steuerpflichtigen im Jahr 1988 abgeschlossenen und 2027 ablaufenden Kapitallebensversicherungsvertrag abgesichert. Diese Lebensversicherung war an die finanzierende Bank abgetreten worden.

     

    Im Jahr 2007 wurde die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 65.000 EUR veräußert. Die Darlehensverbindlichkeiten betrugen zu diesem Zeitpunkt noch rund 230.000 EUR. Es verblieb somit noch ein Darlehensrestbetrag von rund 165.000 EUR, der je hälftig auf die beiden Miteigentümer entfiel. Der Rückkaufswert der von der Steuerpflichtigen abgeschlossenen Lebensversicherung betrug zu diesem Zeitpunkt rund 35.000 EUR.

     

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