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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig unbebautem Grundstück

    | Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar sein und in ein konkretes Stadium getreten sein. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen (Eheleute) zum 1.1.1999 ein bebautes Grundstück. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude vermieteten sie bis zum November des Jahres. Im Februar 2001 wurde das Gebäude abgerissen. Das Grundstück ist seitdem noch unbebaut. Im Jahr 2014 wurde ein Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten beantragt, der Anfang 2015 auch behördlich genehmigt wurde.

     

    Seit dem Jahr 2000 erzielten die Steuerpflichtigen keine Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks mehr. Das FA erkannte die geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 nicht an. Hiergegen trugen die Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren vor, es sei geplant, das Grundstück zu bebauen und es überwiegend zu Bürozwecken an eine GmbH zu vermieten. Mit der Bebauung sei frühestens im Jahr 2011 oder 2012 zu rechnen. Im Jahr 2012 trugen sie ergänzend vor, das Projekt sei - bedingt durch den beruflichen Werdegang des Steuerpflichtigen - zurückgestellt, jedoch nicht aufgegeben worden. Möglicherweise erfolge eine entsprechende Bebauung mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an gewerbliche Mieter in den nächsten Jahren. Ein unbebautes Grundstück könne nicht vermietet werden.

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