· Nachricht · § 21 EStG
Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Eltern und Kind
| Ein Mietvertrag zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen Eltern ist dann anzuerkennen, wenn die Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind. Die Nichtdurchführung der Nebenkostenabrechnung hat in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes Gewicht. Für das Kalenderjahr 2009 ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, wobei maßgeblich die objektiven Umstände sind, insbesondere die tatsächliche Größe und nicht die im Mietvertrag angegebene Größe des Mietobjekts. Die ortsübliche Marktmiete gem. § 21 Abs. 2 EStG ist die am Wohnungsmarkt für vergleichbare Objekte (nach Lage, Art und Ausstattung) erzielbare Miete. Zur Ermittlung dieser erzielbaren Miete kann auf einen Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden. Im Einzelfall kann die ortsübliche Marktmiete die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen, wenn ersichtlich ist, dass bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielt werden kann. |
Fundstelle
- FG Hamburg 17.12.2013, 6 K 147/12, rechtskräftig