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  • · Fachbeitrag · § 20 UStG

    Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung

    | Ein Antrag auf Ist-Besteuerung kann auch konkludent gestellt werden. Dazu muss der Steuererklärung deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme/Überschussrechnung ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ermittelte seinen Gewinn durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und erklärte in den Umsatzsteuererklärungen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

     

    Das FA setzte die Umsatzsteuer zunächst entsprechend den eingereichten Umsatzsteuererklärungen fest. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ das FA aber geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wurde. In der bloßen Abgabe der Umsatzsteuererklärung sei kein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung zu sehen. Letztlich sei diese vom Finanzamt weder ausdrücklich noch konkludent gestattet worden.