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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Zinsen auf Rentennachzahlungen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen

    | Zinsen von der Deutschen Rentenversicherung für Rentennachzahlungen sind nicht als Renteneinnahmen zu versteuern, sondern als Kapitalerträge, die mit der Abgeltungsteuer besteuert werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige bezog im Streitjahr 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Einkünfte aus einer Witwenrente sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie erhielt für die Zeit vom 1999 bis 2005 eine Nachzahlung in Höhe von rund 11.000 EUR netto sowie hierauf entfallende Zinsen in Höhe von rund 1.400 EUR ausgezahlt.

     

    Streitig war, ob die Zinsen im Einkommensteuerbescheid 2006 als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 % oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG anzusetzen waren. Letzteres hätte zur Folge gehabt, dass nach Abzug des Werbungkostenpauschbetrags in Höhe von 51 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und des Sparerfreibetrags in Höhe von 1.370 EUR (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr verblieben wären.

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