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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

    | Bei einer Vorabverwaltungsgebühr, die bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrags nach dem Grand-Slam-Programm gezahlt wird, handelt es sich um abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, so das aktuelle Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erteilte der Steuerpflichtige in 2007 einer AG den Auftrag, ein Wertschriftendepot gemäß dem Grand-Slam-Programm zu verwalten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 30 Jahren. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 40.000 EUR zzgl. 5 % Agio und zur regelmäßigen Zahlung von monatlich 400 EUR zzgl. 5 % Agio über die Vertragslaufzeit. Bei Vertragsschluss musste er eine sog. Vorabverwaltungsgebühr in Höhe von 17.339 EUR leisten, die ihm am Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2037 wieder erstattet werden sollte. Aufgrund der Leistung der Vorabverwaltungsgebühr reduzierte sich die zudem halbjährlich zu leistende Verwaltungsgebühr.

     

    Das FA ließ die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachte Vorabverwaltungsgebühr bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 unberücksichtigt, da es der Auffassung war, dass das Anlageprogramm auf ein hohes Wachstum des eingesetzten Kapitals abstelle und die Absicht der Erzielung einer steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund stehe. Außerdem war es der Meinung, einem möglichen Werbungskostenabzug stände § 42 AO entgegen, weil die Gestaltung zur Umgehung der ab 1.1.2009 geltenden und einen Werbungskostenabzug nicht mehr zulassenden Abgeltungsteuer gewählt worden sei.

     

    Entscheidung

    Im Klageverfahren und auch im sich anschließenden Revisionsverfahren hatte der Steuerpflichtige jedoch Erfolg. Der BFH entschied, dass es sich bei der Vorabverwaltungsgebühr um Werbungskosten handelt, die in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Denn nach den Vertragsbedingungen war die Vorabverwaltungsgebühr unabhängig von der Art und Weise der Anlage des Kapitals zu leisten, sodass die Gebühr in keinem konkreten Zusammenhang mit einer noch zu beschaffenden Kapitalanlage stand.

     

    Weiterhin lagen auch die vom FA angenommenen Voraussetzungen für einen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO nicht vor. § 42 AO setzt voraus, dass eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Im Streitfall konnte allein daraus, dass das Grand- Slam-Programm in zeitlichem Zusammenhang mit der Gesetzesberatung zur Einführung des Werbungskostenabzugsverbots bei der Abgeltungsteuer angeboten worden ist, nicht geschlossen werden, dass die Vertragsbedingungen des Programms mit dem Ziel der Steuerumgehung entwickelt worden sind.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43501329