· Fachbeitrag · § 20 EStG
Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers
| Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände des § 20 EStG . Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar, so das FG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Nachdem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, machte der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2012 den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgte das FA nicht. Der anschließend eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Mit der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage machte der Steuerpflichtige geltend, bei dem Verlust der Darlehensforderung handele es sich um negative Einkünfte nach §§ 20 EStG. Wenn § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG für den Vermögenszufluss aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen gelte, so sei auch der Vermögensabfluss, in diesem Falle der Totalverlust, unter dieser Vorschrift zu erfassen.
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