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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Der Verzicht auf eine private Darlehensforderung ist steuerlich nicht abziehbar

    | Verleiht der Steuerpflichtige privat Geld gegen Zinsen und verzichtet auf einen Teilbetrag, weil dem Darlehensnehmer aufgrund einer finanziellen Schieflage die Rückzahlung nicht möglich ist, könnte man auf die Idee kommen, diesen Verlust steuermindernd geltend zu machen. Schließlich besteuert das Finanzamt ja auch die Zinsen aus dieser Darlehensforderung. Leider ist jedoch der Verzicht auf eine private Kapitalforderung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, so das aktuelle Urteil des FG Rheinland-Pfalz. |

     

    Sachverhalt

    Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. In dem Urteilsfall gewährte ein Steuerzahler einem Bekannten ein Darlehen aus privaten Mitteln. Nachdem der Darlehensnehmer in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verständigten sich die beiden darauf, dass 10 % des Darlehens zurückgezahlt werden und dass der Darlehensgeber im Gegenzug auf 90 % des Darlehensbetrags verzichtet. Das FA ließ den Verlust unberücksichtigt mit der Begründung, er betreffe ausschließlich die Vermögensebene.

     

    Entscheidung

    Auch das FG entschied im Klageverfahren, dass der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder dem Veräußerungsbegriff unterliegt noch einen gleichgestellten Ersatztatbestand i. S. d. § 20 EStG darstellt.

     

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