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  • · Fachbeitrag · § 19 UStG

    Darlegung des Verzichts auf die Besteuerung als Kleinunternehmer

    | Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin nach Ansicht des BFH grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer durch die Option zur Regelbesteuerung zu sehen. Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre, wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Eine Rücknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich. |

     

    Das gilt auch dann, wenn der Betroffene wie im Urteilsfall deshalb eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf Regelbesteuerungsbasis abgibt, weil er fälschlicherweise vom Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ausgeht. Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Weder das UStG noch die AO sehen eine Befreiung von dieser Verpflichtung vor. Dem FA wird durch die Erklärungspflicht die Prüfung ermöglicht, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus zu Recht in Anspruch nimmt. Bei Abgabe einer Jahreserklärung nach der Regelbesteuerung muss das FA den Kleinunternehmer in Zweifelsfällen fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Unsicherheiten, kann keine Option zur Regelbesteuerung angenommen werden.

     

    Die Vorschriften des BGB zur Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums sind dabei nicht sinngemäß anzuwenden. Hier bestimmt sich ausschließlich nach öffentlichem Recht, ob die Erklärung berichtigt, ergänzt oder widerrufen werden kann. Für diesen Fall wurde in § 19 Abs. 2 UStG abschließend eine spezialgesetzliche Regelung getroffen.

     

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