· Nachricht · § 17 UStG
EuGH-Nachfolgeentscheidung: Keine Entgeltminderung bei Vermittlung
| Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 16.1.2014 (C-300/12, Ibero Tours) hält der BFH nicht länger daran fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden auf die von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt. |
Sachverhalt
Die Klägerin vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleitungen. Dies wurde durch die Reiseveranstalter mit Provisionen vergütet. Dabei gewährte sie den Reisekunden Preisnachlässe auf den Reisepreis, welche sie selber finanzierte. Der Reiseveranstalter erhielt trotz des Preisnachlasses den vollen Reisepreis.
Die Steuerpflichtige versteuerte die erbrachten Vermittlungsleistungen zunächst in vollen Umfang, d.h. in Höhe der vollen Provisionen. Sie beantragte jedoch später eine Minderung ihrer Umsatzsteuerschuld, da die Gewährung der Preisnachlässe zur Änderung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 UStG führe.
Diesem Antrag stimmte die Finanzverwaltung nur insoweit zu, als die durch den Reiseveranstalter an die Reisekunden erbrachten Reiseleistungen steuerpflichtig waren.
Im Revisionsverfahren hat der BFH dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es auch dann zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt, wenn ein Vermittler seinem Kunden einen Teil der für die Vermittlungsleistung erhaltenen Provision vergütet. Dies hat der EuGH in seiner o.g. Entscheidung verneint.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat im Ergebnis festgestellt, dass die Steuerpflichtige nicht berechtigt ist, das Entgelt für die an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen um die Preisnachlässe zu mindern, welche sie den Kunden der Reisveranstalter gewährt hat.
Hintergrund
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den entsprechenden Steuerbetrag zu berichtigen.
Nach unionsrechtlichen Vorgaben wird die Steuerbemessungsgrundlage im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach Bewirken des Umsatzes unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen gemindert. Unionsrechtlich umfasst die Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder einem Dritten erhält. Hierzu zählen auch unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen.
Der BFH hatte bisher diesen Zusammenhang gesehen und eine Entgeltsminderung bejaht.
Anmerkungen
Nach der Entscheidung des BFH kann ein Vermittler zukünftig seine Umsatzsteuerschuld aus der durch ihn erbrachten Vermittlungsleistung nicht mindern, wenn er dem Empfänger der eigentlichen Leistung einen Nachlass gewährt, den er selbst finanziert. Dies hat nicht nur Auswirkung auf die Reisebranche, sondern auf viele weitere Vermittlungsgeschäfte z.B. im KfZ-Handel.
Fundstelle
- BFH 27.2.2014, V R 18/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 141764