· Nachricht · § 16 EStG
Tarifvergünstigung für den Gewinn aus derVeräußerung eines Mitunternehmeranteils
| Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat. |
Sachverhalt
Im Streitfall übertrug der Kommanditist einer GmbH u. Co.KG einen Teil-Kommanditanteil und einen Teil-Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH unentgeltlich auf seine Ehefrau. Nahezu zeitgleich veräußerte er den verbliebenen Kommanditanteil und den verbliebenen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH. Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung nicht um begünstigten, sondern um laufenden Gewinn nach § 16 EStG handelt. Einspruch und Klageverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Auch der BFH entschied, dass die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG nicht zur Anwendung kommt.
Der sich aus der Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteil ergebende Gewinn ist nicht tarifbegünstigt, da er nicht „außerordentlich“ ist. Dies würde eine atypische Zusammenballung voraussetzen. Entsprechend ist grundsätzlich eine zeitraumbezogene Betrachtung geboten, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der betrieblichen Sachgesamtheit eine dieser Sachgesamtheit zugeordnete wesentliche Betriebsgrundlage ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus deren Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
Umfasst ein „Veräußerungsplan“ mehrere Teilakte, so gebietet der Zweck der Tarifbegünstigung, sämtliche Teilakte (im Streitfall die Übertragung und die Veräußerung) miteinander zu verklammern und als einen einheitlichen Vorgang im Hinblick auf die Zusammenballung der Einkünfte zu betrachten.
Außerordentliche Einkünfte liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung ist insoweit problematisch, als nach der Rechtsprechung des BFH der Gewinn aus einer teilentgeltlichen Veräußerung einer Sachgesamtheit tarifbegünstigt besteuert wird, obwohl in diesem Fall nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt werden. Gleichwohl hält der BFH an dieser langjährigen, gefestigten Rechtsprechung, die auch von der Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen übernommen worden ist, ausschließlich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsprechungskontinuität fest. |
Fundstelle
- BFH 9.12.14, IV R 36/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174992
Weiteres Verfahren
In einem weiteren Verfahren hatte der BFH darüber zu befinden, ob eine tarifbegünstigte Besteuerung möglich ist, wenn Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG zu Buchwerten auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert werden. Der BFH hat dies mit der Begründung verneint, dass nicht alle in der Person des veräußernden Mitunternehmers vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. Denn die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden.
Fundstelle
- BFH 17.12.14, IV R 57/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174994