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  • · Nachricht · § 16 EStG

    Rechtsfolgen bei Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

    | Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, erfüllt dieser Vorgang nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt. | 

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurden neue Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen. Bei der Ermittlung des Gewinns behandelte die Gesellschaft die sie betreffenden Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgsneutral. Dagegen war das FA der Auffassung, dass aufgrund der Aufnahme der neuen Gesellschafter die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven anteilig aufzudecken seien. Während das FG der Klage stattgab, hob der BFH im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung an das FG zurück.

     

    Begründung

    Bei der Aufnahme von neuen Gesellschaftern in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter kommt die eine Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven ermöglichende Vorschrift des § 24 Abs. 1 UmwStG auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt. Das dort eingeräumte Wahlrecht besteht allerdings nicht, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Geld oder andere Wirtschaftsgüter veräußert wird. Denn im Veräußerungsfall entsteht ein Gewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Nr.2 EStG, der ggf. nach § 34 EStG begünstigt ist. Der Besteuerung eines solchen Gewinns liegt die Erwägung zugrunde, dass damit das bisherige unternehmerische Engagement beendet und das vorhandene Betriebsvermögen veräußert wird. Der Gewinn ist im Zeitpunkt seiner Entstehung zu versteuern.

     

    Allerdings ist zu beachten, dass die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden sein können. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein neuer Gesellschafter gegen (Zu)Zahlung eines Entgelts an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft eintritt. Einbringende sind in diesem Fall die Altgesellschafter, welche die (ideellen) Anteile ihres Betriebsvermögens (ihre Mitunternehmeranteile) in die erweiterte Personengesellschaft einbringen. Hat der Neugesellschafter hierfür ein Entgelt an die Altgesellschafter zu entrichten, erfolgt die Einbringung insoweit auf fremde Rechnung, d.h. auf Rechnung der Neugesellschafter, und nur im Übrigen auf eigene Rechnung. Soweit die Einbringung auf fremde Rechnung erfolgt, ist § 24 UmwStG nicht anwendbar.

     

    § 24 UmwStG erfasst nur die für eigene Rechnung des Einbringenden vollzogene Einbringung des Betriebsvermögens. Leistet der Neugesellschafter daher eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen, kommt eine Besteuerung der Altgesellschafter nach § 16 EStG grundsätzlich nicht in Betracht. Der neue Gesellschafter hat aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für die erlangten Anteile am Gesamthandsvermögen in Höhe des Werts seiner Einlage.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Frage, ob eine Zuzahlung an die Altgesellschafter vorliegt und die Einbringung der Mitunternehmeranteile somit auch auf Rechnung der Neugesellschafter erfolgt, ist es ohne Bedeutung, ob die Gegenleistung in das Privatvermögen oder in das Betriebsvermögen der Altgesellschafter (Sonderbetriebsvermögen bei der erweiterten Personengesellschaft oder ein anderes Betriebsvermögen des Gesellschafters) gelangt. In beiden Fällen kommt eine Anwendung des § 24 UmwStG und damit eine Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven nicht in Betracht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43305834