· Nachricht · § 16 EStG
Keine Zwangsaufgabe des Besitzunternehmens bei Betriebsverpachtung
| Fallen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung weg, so wird eine Aufdeckung stiller Reserven bzw. die Realisierung von Veräußerungsgewinnen vermieden, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung vorgelegen hatten und insoweit das Wahlrecht ausgeübt wurde. Mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung lebt dann das Verpächterwahlrecht wieder auf. |
Hintergrund
Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung infolge des Wegfalls der personellen Verflechtung bzw. aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Betriebsunternehmen führt in der Regel zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Folge ist eine Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven. Das bisherige Betriebsvermögen wird, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmens befindet, aus rechtlichen Gründen zum Privatvermögen. Wird es weiterhin einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen, erzielt der Eigentümer hieraus fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Ausnahme
Beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung wird eine Aufdeckung stiller Reserven bzw. die Realisierung von Veräußerungsgewinnen jedoch dann vermieden, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung gegeben sind und insoweit das Wahlrecht ausgeübt wurde.
Mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung lebt dann das Verpächterwahlrecht wieder auf. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung von Besitzpersonengesellschaft und Betriebspersonengesellschaft führt zudem dann nicht zur Betriebsaufgabe bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen bzw. zeitgleich mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht (erneut) ausgeübt wird.
PRAXISHINWEIS | Eine Betriebsaufgabe ohne Erklärung gegenüber dem Finanzamt liegt, sofern und solange die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts erfüllt sind, nur vor, wenn sich bereits bei der Verpachtung aus den tatsächlichen Umständen eindeutig der Aufgabewille ergibt. |
Der BFH hat zwischenzeitlich im NZB-Verfahren die Rechtsauffassung des FG bestätigt und die Revision nicht zugelassen.
Fundstelle
- BFH 1.10.15, X B 71/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 180933