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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Keine gesonderte Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

    | Ermittelt eine freiberufliche Mitunternehmerschaft ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, besteht bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung. Das gilt nach Meinung des BFH zumindest dann, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen unter Aufrechterhaltung der EÜ-Rechnung weiterbetreiben. |

     

    Begründung

    Das Urteil basiert auf dem Grundsatz, dass bei der Realteilung als Aufgabe einer Mitunternehmerschaft eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens erfolgt und zumindest einer der bisherigen Gesellschafter die ihm per Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt. Die Wirtschaftsgüter werden zu Buchwerten angesetzt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das gilt für Gewerbebetriebe und Freiberufler nach §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG entsprechend.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall setzte sich eine Steuerberatungssozietät als GbR auseinander. Jeder Beteiligte sollte diejenigen Wirtschaftsgüter erhalten, die er betrieblich genutzt hatte. Darüber hinaus regelten die beiden Sozien die Übernahme der Verbindlichkeiten. Anschließend betrieben beide Freiberufler ihre Tätigkeit in Form einer Einzelpraxis. Sie ermittelten ihren Gewinn jeweils nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Buchwerte der jeweils übernommenen Wirtschaftsgüter führten sie fort. Das FA war der Auffassung, dass zum Stichtag der Auseinandersetzung der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei.

     

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