· Nachricht · § 16 EStG
BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung
| Die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Realteilung sind auch dann erfüllt, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, die von den verbleibenden Mitunternehmern fortgesetzt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. |
Sachverhalt
Im Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt belegene Niederlassung (= Teilbetrieb). Diese hatte sie bereits zuvor geleitet, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weitergeführt wurde.
Beachten Sie | Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisierung. Eine Aufdeckung der stillen Reserven kann jedoch durch eine Realteilung zu Buchwerten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Eine solche steuerneutrale Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus.
Entscheidung
Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass im Streitfall eine Teilbetriebsübertragung vorlag, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies trifft jedoch nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft zu. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall e- dem Teilbetrieb (der auswärtigen Niederlassung) zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden.
PRAXISHINWEIS | Im Streitfall kam noch hinzu, dass die ausgeschiedene Partnerin zusätzlich eine Rente erhielt, die als Veräußerungsrente zu qualifizieren war. Dadurch wurde nun trotz der steuerneutralen Realteilung ein Veräußerungsgewinn realisiert. Als Veräußerungsgewinn ist dabei der Kapitalwert der Rente zuzüglich der Buchwerte des übernommenen Teilbetriebs (= Veräußerungspreis) abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und des Werts des Kapitalkontos anzusetzen. Hatte die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn zuvor durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, so muss sie zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. |
Fundstelle
- BFH 17.9.15, III R 49/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 146459