· Nachricht · § 15 UStG
Versagung des Vorsteuerabzugs nur bei Nachweis einer Betrugsabsicht
| Der Unternehmer ist entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte. |
Regelmäßig sieht das Finanzamt - so wie im Streitfall und wohl im Einklang mit der derzeitigen Rechtsprechung des BFH - den Rechnungsempfänger für den Vorsteuerabzug hinsichtlich des guten Glaubens in der Beweislast:
- nicht das Finanzamt muss nachweisen, dass der Rechnungsempfänger (das einkaufende Unternehmen) etwas von den Unregelmäßigkeiten gewusst hat und damit bösgläubig ist, sondern
- der Rechnungsempfänger (= das einkaufende Unternehmen) muss nachweisen, dass es von all dem nichts gewusst hat.
PRAXISHINWEIS | Dieser Negativbeweis ist in der Praxis ein schier unmögliches Unterfangen! Das weiß natürlich auch der BFH, stellte dazu aber schon beinahe süffisant fest: „ … ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines Missbrauchs des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Maßgabe der Beweisregeln des nationalen Rechts festzustellen. Danach ist zu berücksichtigen, dass … der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 99 erfüllt sind. Demzufolge ist es seine Sache, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist, glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO). …. Die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht. …“ (BFH 19.4.07, V R 48/04, BStBl II 09, 315 unter II.C.3.b) |
Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen (Einkäufer) bezog Ware von einem anderen deutschen Unternehmen (Verkäufer). Das Finanzamt führte beim Verkäufer eine Umsatzsteuer-Nachschau durch und stellte fest, dass es sich lediglich um eine „Briefkasten-Firma“ handelte. Das Finanzamt versagte daraufhin dem Einkäufer den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Verkäufers. Die Einwendungen des Einkäufers, von alldem doch gar nichts gewusst zu haben, akzeptierte das Finanzamt nicht, weil der Einkäufer dies nicht beweisen könne.
Entscheidung
Das FG Münster sah dagegen das Finanzamt in der Beweislast und gewährte im Streitfall dem Einkäufer den Vorsteuerabzug. Das Gericht stellte sich damit gegen die Rechtsprechung des BFH. Dies aber aus gutem Grund - nämlich unter konsequenter Auswertung der Rechtsprechung des EuGH.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Einkäufer auch nach Auffassung des EuGH im Einzelfall verpflichtet sein, über den Verkäufer Auskünfte einzuholen, um so sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.
Beachten Sie | Es handelt sich um Fälle, bei denen sich dem Einkäufer die Unregelmäßigkeiten des Vorlieferanten quasi „aufdrängen“.
Die Finanzverwaltung kann jedoch vom Einkäufer nicht generell verlangen, den Verkäufer zu überprüfen. Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehungen aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Die Steuerbehörde würde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie oben genannte Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts den Steuerpflichtigen auferlegt.
PRAXISHINWEIS | Der Rechnungsempfänger darf also von der Finanzverwaltung nicht mittelbar zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet werden, die ihm grundsätzlich nicht obliegen. |
Anmerkung
Das FG Münster hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Die Finanzverwaltung hat darauf verzichtet.
PRAXISHINWEIS | Auch in diesem Verzicht steckt eine große Aussagekraft! Rechnet die Finanzverwaltung nämlich mit einer für sie negativen Entscheidung des BFH, vermeidet sie gerne, dass ein Streitfall „hochgekocht“ wird, verzichtet auf Rechtsmittel und wendet die - wahrscheinlich falsche, aber profiskalische - Rechtsauffassung weiter an. |
Fundstellen
- FG Münster 12.12.13, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395, astw.iww.de, Abruf-Nr. 140266
- EuGH 21.6.12, Rs. C-80/11 u. C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, HFR 12, 917.