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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG, Art 168 ff. MwStSystRL

    „Briefkastensitz“ als Geschäftsadresse - EuGH versus BFH

    | Ein Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung bestanden hat. Erforderlich ist die Angabe des „leistenden Unternehmers“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH reichte insoweit ein „Briefkastensitz“ mit postalischer Erreichbarkeit aus ( BFH V R 48/04, BStBl II 09, 315, ebenso Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Von dieser Rechtsprechung ist der BFH jüngst abgerückt. Mit Urteil vom 22.7.2015 entschied er, dass ein Briefkastensitz nicht ausreicht, ebensowenig die Angabe eines Postfachs.Der EuGH ist demgegenüber großzügiger. Er gewährt den Vorsteuerabzug, sofern der Leistungsempfänger hinsichtlich der Rechnungsangaben gutgläubig war. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei der Adresse des leistenden Unternehmers um einen „Briefkastensitz“ handelt. |

     

    Sachverhalt

    „PPUH Stehcemp“, ein polnisches Unternehmen, hatte im Jahr 2004 von einem anderen Unternehmer „Finnet” Kraftstoff gekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Jahr 2012 stellte die Steuerbehörde est, dass der Lieferant ein nicht existierendes Unternehmen gewesen sei und versagte den Abzug der Vorsteuern. Der Lieferant „Finnet“ sei nicht mehrwertsteuerlich registriert gewesen, habe weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuern bezahlt, keine Jahresabschlüsse veröffentlicht und keine Genehmigung für den Kraftstoffhandel besessen. Das als Sitz angegebene Gebäude sei heruntergekommen und alle Versuche der Kontaktaufnahme erfolglos gewesen. War die Versagung des Vorsteuerabzugs EUrechtswidrig?

     

    Entscheidung

    Der EuGH gewährte den Vorsteuerabzug. Im vorliegenden Fall sei unstreitig, dass Stehcemp die Kraftstoffe erhalten, bezahlt und für besteuerte Umsätze verwendet habe. Zwar bestünden Bedenken an der korrekten Ermittlung des leistenden Unternehmers bzw. dessen Existenz. Diese Bedenken überzeugten den EuGH indes nicht. Der EuGH führt hierzu aus, dass es für den Vorsteuerabzug grundsätzlich weder auf die Frage ankomme, ob der Lieferer existiere, noch ob er Rechnungen habe ausstellen dürfen.

     

    Vielmehr sei nach der Richtlinie zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger vorliege, der den Umsatz ausgeführt habe (wirtschaftliche Tätigkeit). Dieser Begriff sei weit auszulegen. Bezüglich der „Finnet” sei nicht ausgeschlossen, dass diese als Steuerpflichtige die Kraftstoffe an „Stehcemp“ geliefert habe.

     

    Insbesondere die Bedenken zum Zustand des Gebäudes der „Finnet“, an dem sich deren Sitz befinde, seien irrelevant, denn Tätigkeiten dürften auch an anderen Orten als dem Geschäftssitz ausgeführt werden und ebenso könnten Reihengeschäfte ausgeführt werden, die keine entsprechenden Räume benötigten.

     

    Ebenso sei die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit Geschäftsführern oder der Gesellschaft für sich betrachtet nicht entscheidend, denn diese hätten vorliegend erheblich später als die Liefergeschäfte stattgefunden.

     

    Ob „Finnet“ eine Lizenz für den Kraftstoffhandel besessen habe, spiele gleichermaßen keine Rolle, denn die 6. EG-Richtlinie mache die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht von Genehmigungen oder Lizenzen abhängig. Auch die Umstände, dass Steuererklärungen nicht abgegeben worden und Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht worden seien, wirke sich nicht auf die Eigenschaft als Steuerpflichtiger aus. Selbst bei fehlender mehrwertsteuerlicher Registrierung des Leistenden sei ein Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers möglich.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • 1. Die vom EuGH in der Rechtssache „Stehcemp“ aufgestellten Grundsätze zum „Gutglaubensschutz” beim Vorsteuerabzug stehen im offenen Widerspruch zum Urteil des BFH vom 22.7.2015 (V R 23/14, BStBl II 15, 914). Dort hat der BFH festgestellt, dass ein bloßer “Briefkastensitz” des leistenden Unternehmers nicht als Firmensitz i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusehen ist.
    • 2. Zur Frage der Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers sind beim BFH weitere Verfahren unter den Aktenzeichen V R 25/15 und XI R 20/14 anhängig. In dem erstgenannten Verfahren erkannte das FG Köln als Vorinstanz den Vorsteuerabzug an, obwohl keine geschäftliche Aktivität an der angegebenen Adresse stattgefunden hat (FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, EFG 15, 1655). Das FG begründet seine Entscheidung insbesondere mit der „technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren“, wonach die Forderung nach einer geschäftlichen Tätigkeit „überholt“ sei. Es sei vielmehr Zweck der Regelung, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und der Finanzverwaltung zu ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Der BFH wird daher schon bald wieder Gelegenheit haben, auch unter Berücksichtigung des o. g. EuGH-Urteils zu klären, ob die von ihm aufgestellten Anforderungen an einen „Geschäftssitz“ noch zeitgemäß sind.
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    • 3. Reaktion der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung lässt bislang die Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse ausreichen (Abschn. 4.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Aufgrund der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt am 30.11.2015 (BStBl 2015 II, 914) wendet die Finanzverwaltung das Urteil des BFH (V R 23/14) allgemein an. Eine ausdrückliche Äußerung der Finanzverwaltung zur Reichweite der Anwendung des Urteils und zum bestehenden Widerspruch zur Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass stehen jedoch noch aus. Insoweit besteht derzeit eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit.
     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44101081