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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    | Grundsätzlich stellt die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern keinen Gewerbebetrieb dar, sondern vollzieht sich in der Regel im Rahmen einer Vermögensverwaltung. Etwas anderes gilt jedoch für die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier geht die Verpachtung bzw. Vermietung über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen des pachtenden Betriebsunternehmens gehören (sachliche Verflechtung) und zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen enge personelle Verflechtungen bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vor, so handelt es sich um eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist in diesem Fall ein Gewerbebetrieb. |

     

    Erläuterung

    Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Im Streitfall des FG Sachsen-Anhalt lag eine personelle Verflechtung vor, da an der Besitzgesellschaft und der in Form einer GmbH betriebenen Betriebsgesellschaft dieselben Personen - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - beteiligt waren. Bei einer derartigen Beherrschungsidentität liegt eine personelle Verflechtung dann vor, wenn an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, zwar in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen.

     

    Der Grund für die Annahme einer personellen Verflechtung ist bei dieser Gestaltung darin zu sehen, dass dann, wenn die beiden einzigen, in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen beteiligt sind, eine Missachtung der Interessen des am Betriebsunternehmen nur geringfügig beteiligten Gesellschafters zur Blockierung der Willensbildung im Besitzunternehmen und damit zum Zerbrechen der ganzen Doppelkonstruktion führen würde.

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