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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Nebenberuflicher Handel mit Computerkomponenten als Liebhaberei

    | Eine dauerhaft Verluste erzielende Nebentätigkeit wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige keine Veränderung der Rahmenbedingungen vornimmt, so das FG München in einer aktuellen Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte ein hauptberuflicher Maschinenbautechniker seit zehn Jahren nur Verluste aus seinem in geringem zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeübten Handel als Hardwarehändler bzw. -berater. Er führte keine geeigneten Maßnahmen, z. B. eine deutliche Steigerung seines zeitlichen Engagements durch, um auf die Verluste zu reagieren. Demzufolge konnte der Handel aufgrund hoher Fixkosten bei unveränderter Fortführung auch künftig nur Verluste erwirtschaften, so die Auffassung des FA. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verlusten ab dem 8. Jahr nicht mehr an.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren kam auch das FG zu dem Ergebnis, dass zumindest in den Streitjahren nicht mehr von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen war. Zwar war die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich geeignet, Gewinne zu erzielen und nach ihrer Art zumindest überwiegend nicht dazu bestimmt, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

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