· Nachricht · § 15 EStG
Keine Betriebsaufspaltung bei Vermietung durch Erbbauberechtigten
| Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine GbR, an der die Gesellschafter A und B zu gleichen Teilen beteiligt waren. Die GbR räumte einer C-GmbH für die Dauer von 49 Jahren ein Erbbaurecht an ihr gehörenden Grundstücken ein. Die C-GmbH errichtete darauf ein kombiniertes Verwaltungs-, Lager- und Einzelhandelsverkaufsgebäude und vermietete dies an die D-GmbH. In beiden Kapitalgesellschaften war A der Alleingesellschafter.
Das FA ging aufgrund der Erbbaurechtsbestellung von einer zwischen der GbR und der D-GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung aus und qualifizierte die zunächst als Vermietungseinkünfte erklärten Einkünfte der GbR in gewerbliche Einkünfte um. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Vor dem BFH bekam die Steuerpflichtige jedoch recht.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben.
Im Streitfall kam eine Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der D-GmbH schon deshalb nicht in Betracht, weil zwischen der GbR und der D-GmbH keine sachliche Verflechtung bestand. Denn die GbR hatte der D-GmbH keine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen, sondern nur der C-GmbH als Erbbauberechtigter ein Erbbaurecht eingeräumt.
Das zwischen der C-GmbH und der D-GmbH vereinbarte Mietverhältnis stellt gegenüber dem Erbbaurecht jedoch ein eigenständiges Nutzungsrecht dar.
Beachten Sie | Zwischen der GbR und der C-GmbH hätte zwar durch die Einräumung des Erbbaurechts grundsätzlich eine Betriebsaufspaltung begründet werden können, im Streitfall scheiterte dies jedoch an der mangelnden personellen Verflechtung. A war zwar Alleingesellschafter derC-GmbH, jedoch hatte er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen in der GbR keinen beherrschenden Einfluss.
Fundstelle
- BFH 24.9.15, IV R 9/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 182820