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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

    | Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Einkünften einer selbstständigen Moderatorin von Werbesendungen nicht um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. | 

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige war als Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender tätig. Dabei wurden hauptsächlich Produkte aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen präsentiert.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Er sieht in dieser Tätigkeit eine gewerbliche Betätigung, da die Tätigkeit weder als schriftstellerisch noch als künstlerisch angesehen werden kann noch dem Berufsbild eines Journalisten ähnlich ist.

     

    • Für eine schriftstellerische Tätigkeit fehlt es an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken „für die Öffentlichkeit“, da die jeweils von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröffentlichung bestimmt waren.

     

    • Eine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit lag ebenfalls nicht vor, da eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung nicht erkennbar waren. Vielmehr war im Streitfall die Werbemoderation ausschließlich Marketing - orientiert auf die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt.

     

    • Aufgrund dieser konkreten Vorgaben sah der BFH keinen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit, da es insoweit auch an der für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit erforderlichen „eigenschöpferischen Ausrichtungr“ mangelte. In diesem Zusammenhang maß der BFH dem Einwand der Steuerpflichtigen über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse keine die Freiberuflichkeit begründende ausschlaggebende Bedeutung zu.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43204555