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  • · Nachricht · § 14 KStG

    Gewerbliche Betätigung des Organträgers muss nicht zu Jahresbeginn starten

    | Der Träger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung, da weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein solches Erfordernis zu entnehmen ist. Dabei geht es um § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG, wonach auch eine Personengesellschaft Organträge sein kann, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. |

     

    Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH als Organgesellschaft und eine KG als Organträger. Die KG kaufte im November den einzigen GmbH-Anteil. Anschließend schlossen beide im Dezember einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach die GmbH ihre Leitung der KG unterstellte und sich zur Gewinnabführung verpflichtete. Der Vertrag wurde Ende Dezember ins Handelsregister eingetragen. Laut BFH ist das ertragsteuerliche Organschaftsverhältnis anzuerkennen, da eine Personengesellschaft als Organträger nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs gewerblich tätig sein muss. Ist sie als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anderenfalls nur vermögensverwaltend tätig, kann sie Organträger sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung ist die rückwirkende steuerliche Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen bei alten Gewinnabführungsverträgen möglich, wenn die abweichend von den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG keinen oder einen unzureichenden Verweis auf § 302 AktG zur Verlustübernahme enthielten. Der formelle Fehler kann nachträglich korrigiert werden und führt nicht zum Wegfall der Organschaft.

     

     

    Fundstellen

    • BMF 10.11.05, IV B 7 - S 2770 - 24/05, BStBl I 05, 1038, Rz 21
    Quelle: ID 42396679