· Nachricht · § 14 c UStG
Unberechtigter Steuerausweis auch in Gutschriften
| Wird Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, fallen auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c UStG . Der Rechnungsaussteller schuldet dann den ausgewiesenen Betrag. Die Regelung soll Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis verhindern und für Gutschriften kann nichts anderes gelten. Der Wortlaut des § 14c Abs. 2 UStG steht der Anwendung auf Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beteiligten zuvor dieses Abrechnungsverfahren vereinbart haben, denn Dritte könnten aus den Scheingutschriften den Vorsteuerabzug geltend machen. |
- FG Niedersachsen 9.10.13, 5 K 319/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133810
Quelle: ID 42479809