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  • · Nachricht · § 14 c UStG

    Unberechtigter Steuerausweis auch in Gutschriften

    | Wird Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, fallen auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c UStG . Der Rechnungsaussteller schuldet dann den ausgewiesenen Betrag. Die Regelung soll Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis verhindern und für Gutschriften kann nichts anderes gelten. Der Wortlaut des § 14c Abs. 2 UStG steht der Anwendung auf Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beteiligten zuvor dieses Abrechnungsverfahren vereinbart haben, denn Dritte könnten aus den Scheingutschriften den Vorsteuerabzug geltend machen. |

     

    Quelle: ID 42479809