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  • · Nachricht · § 13a ErbStG

    Verpflichtungen zur Zahlung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs

    | Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Vermächtnisschuld eines Erben begründet eine allgemeine Nachlassverbindlichkeit. Bei dieser besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen. Sie ist deshalb unabhängig von der Zusammensetzung des Nachlasses in voller Höhe abziehbar ( BFH 22.7.2015 II R 21/13 ). Streitig war, ob dieser Leitgedanke auch für die Verpflichtungen zur Zahlung eines geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers gilt, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG a.F. begünstigt ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin der Anteile ihres verstorbenen Vaters an einer GmbH und einer KG. Die Ehefrau (E) des Verstorbenen hatte das Erbe ausgeschlagen. Zur Erfüllung des Anspruchs der E auf Zugewinnausgleich übertrugen die Klägerin und ihr Bruder Anteile an der GmbH sowie Anteile am Vermögen der KG auf E. Das FA ließ den auf die Klägerin entfallenden Anteil am Pflichtteilsanspruch der E nur mit einem Teilbetrag zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Den Anteil an der Pflichtteilslast, der nach seiner Ansicht auf den nach § 13a Abs. 2 ErbStG begünstigten Erwerb der Beteiligung an der GmbH entfällt, berücksichtigte es nicht als abziehbare Nachlassverbindlichkeit.

     

    Entscheidung

    Der BFH folgte dem FA nicht. Die teilweise Übertragung der Gesellschaftsanteile an der GmbH und der KG auf E zur Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs führten gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 ErbStG zum anteiligen rückwirkenden Wegfall des verminderten Wertansatzes (§ 13a Abs. 2 ErbStG).

     

    Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind nach Auffassung des BFH auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG a.F. begünstigt ist. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. schränkt den Abzug nicht ein. Der von § 10 Abs. 6 ErbStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang sei nur gegeben, wenn Schulden oder Lasten bestimmten zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen zugeordnet werden können, nicht aber bei anderen Nachlassverbindlichkeiten, bei denen eine solche konkrete Zuordnung nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (R 31 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2003, R E 10.10 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011) bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen, durch Erbfall erworbenen Vermögensgegenständen, sodass diese Last von der Beschränkung des Abzugs nach § 10 Abs. 6 ErbStG nicht erfasst wird. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang sei insoweit ebenso wenig wie bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten gegeben. Insoweit bestehe allenfalls ein rechtlicher Zusammenhang der Pflichtteilsschuld mit den zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen.

     

    Erläuterungen

    Der Pflichtteilsanspruch ist nicht gegenständlich in Bezug auf das Betriebsvermögen oder einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter konkretisiert. Daher kann kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Pflichtteilslast mit diesen Vermögensgegenständen oder Vermögen bestehen. Entsprechendes hat der BFH mit Urteil vom gleichen Tag bereits für eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Vermächtnisschuld eines Erben entschieden (BFH 22.7.2015 II R 21/13).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43649078