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  • · Fachbeitrag · §§ 13, 17 UStG

    Keine Vorfinanzierung bei der Sollbesteuerung

    | Nach einem Urteil des BFH sind Betriebe nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er vor diesem Hintergrund bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Bauunternehmen. In ihrer für das Streitjahr 2007 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung berücksichtigte sie Sicherheitseinbehalte für mögliche Baumängel nicht als bereits bei der Leistungserbringung zu versteuerndes Entgelt. Für die Leistungen bestanden Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von fünf bis zehn Prozent der Vergütung berechtigt. Das Bauunternehmen hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das FG sahen das Unternehmen im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

     

    Entscheidung

    Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

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