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  • · Nachricht · §§ 13, 13c ErbStG

    Steuerbefreiungen bei Erbauseinandersetzungen

    | Die Freistellung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt bei einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese zeitnah und somit innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Bei der Bestimmung der von der Verwaltung in R E 13.4. geforderten unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist insbesondere eine langwierige Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen.s |

     

    Quelle: ID 42442523