· Nachricht · §§ 13, 13c ErbStG
Steuerbefreiungen bei Erbauseinandersetzungen
| Die Freistellung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt bei einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese zeitnah und somit innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Bei der Bestimmung der von der Verwaltung in R E 13.4. geforderten unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist insbesondere eine langwierige Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen.s |
- FG Niedersachsen 26.9.13, 3 K 525/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133369
- BFH 8.8.13, V R 3/11; EuGH 21.6.12, BFH/NV 12, 1404
Quelle: ID 42442523