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  • · Nachricht · § 122 FGO

    Nur eingeschränkte Rechte des BMFbei Beteiligung an Revisionsverfahren

    | Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des BFH, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das BMF keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf die der BFH seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält. Mit dieser Begründung lehnte der BFH einen vom BMF gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung ab. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten hatten zunächst keinen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats die mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht - wie im Beschlussfall - keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.

     

    Entscheidung

    An einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist grundsätzlich vonseiten der Finanzverwaltung nur das beklagte FA beteiligt.

     

    Allerdings kann das BMF bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer - wie hier der Einkommensteuer - einem Verfahren beitreten und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten.

     

    Diese Stellung gibt dem BMF aber nach der Rechtsprechung des BFH nicht dieselben Rechte wie sie die Hauptbeteiligten haben. Das BMF kann beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

     

    Anmerkung

    Sollte das FA mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im jetzt entschiedenen Fall nicht, weil das FA den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43927423