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  • · Nachricht · § 12 UStG

    Ermäßigung der Umsatzsteuer für „Online-Ausleihen“

    | Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. E-Books) unterliegen nach Auffassung des BFH keiner Umsatzsteuerermäßigung. Eine Steuersatzermäßigung gibt es nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. |

     

    Sachverhalt

     

    Der Streitfall betrifft die sog. „Online-Ausleihe“ digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Steuerpflichtige räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Steuerpflichtigen abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Steuerpflichtigen an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und der Vorinstanz.

     

    Zwar ist auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke sind aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folgt insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen - wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher - ausdrücklich ausgeschlossen.

     

    Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden.

     

    Anmerkung

    Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf „E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien“ auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43927431