Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 11 EStG

    Zufluss einer Vorabausschüttung bei beherrschendem Gesellschafter

    | Ausschüttungen an einen beherrschenden Gesellschafter fließen diesem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung der Rechtsprechung). | Sachverhalt

    Am 5.11.2004 beschlossen die Gesellschafter der GmbH eine Vorabausschüttung für das laufende Geschäftsjahr 2004 in Höhe von rund 4 Mio. EUR, die am 21.1.2005 zur Auszahlung fällig war. Die Vorabausschüttung wurde an diesem Tag auch an die Gesellschafter ausgezahlt. Den Betrag von rund 3,3 Mio. EUR, der auf den Steuerpflichtigen entfiel, erklärte dieser in seiner Einkommensteuererklärung 2005 als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Strittig war nun, ob die Vorabgewinnausschüttung der GmbH bereits im Streitjahr 2004 oder erst 2005 zugeflossen ist. Das FA war der Auffassung, der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Auszahlung der Vorabausschüttung sei bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung entstanden, sofort fällig und daher bereits in 2004 zu versteuern.

     

    Entscheidung

    Sowohl das Klage- als auch das Revisionsverfahren blieben erfolglos. Der BFH entschied, dass die Vorabausschüttung dem Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung, d.h. im Streitjahr 2004, zugeflossen ist. Denn bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, weil er es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

     

    Diese Zuflussregel gilt nach Meinung des BFH jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Zwar hatte die Gesellschafterversammlung der GmbH im November 2004 die Fälligkeit der Vorabausschüttung auf den 21.1.2005 bestimmt. Gleichwohl ist beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als Zeitpunkt des Zuflusses von Gewinnanteilen in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen, und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war. Denn der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält (was im Streitfall nicht vorlag).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43251218