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  • · Nachricht · § 10 EStG

    Versorgungsleistungen bei gleitender Vermögensübergabe

    | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen. Es kommt insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt ein Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren. | 

    Sachverhalt

    Im Streitfall gab der Vater des Steuerpflichtigen 1998 seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf und überführte den Grundbesitz in sein Privatvermögen. Im März 2007 übertrug er den verpachteten Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen und behielt sich und der Mutter des Steuerpflichtigen den Nießbrauch daran vor. Im Vertrag war für den Fall des Verzichts auf den Nießbrauch vorgesehen, dass der Steuerpflichtige an den ehemaligen Nießbraucher einen monatlich wiederkehrenden Betrag zu zahlen hatte, der der Höhe nach etwa den erzielbaren Netto-Pachteinnahmen des übertragenen Grundbesitzes entsprechen und als dauernde Last vereinbart werden sollte.

     

    Im November 2010 verzichteten die Eltern des Steuerpflichtigen auf den Nießbrauch und vereinbarten mit ihm ein jährliches Baraltenteil von 15.000  EUR beginnend ab dem 1.1.2011 mit wechselseitigen Anpassungsverpflichtungen. Im Streitjahr erzielte der Steuerpflichtige aus der Verpachtung des übertragenen Grundbesitzes steuerbare Einkünfte von 24.603 EUR. Die Altenteilszahlungen machte der Steuerpflichtige als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) geltend.

     

    Das FA lehnte den Abzug ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück. Bei der Übertragung von Privatvermögen vereinbarte Altenteilsleistungen seien nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung (2010) geltenden Recht nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zwar sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Vermögensübertragung (2007) noch anders gewesen. Darauf komme es jedoch nur an, wenn im Übertragungsvertrag ein konkreter Zeitpunkt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht vereinbart gewesen sei (Rz. 85 des BMF-Schreibens v. 11.3.10, BStBl I 10, 227), was hier nicht der Fall gewesen sei.

     

    Entscheidung

    Dies sahen FG und auch der BFH jedoch anders und gewährten den begehrten Sonderausgabenabzug der Altenteilsleistungen. Im Streitfall war § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab VZ 2008 geltenden Fassung auf die im Streitfall zu beurteilenden Versorgungsleistungen nicht anwendbar, sondern § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der davor geltenden Fassung, die auch die Übertragung von Privatvermögen begünstigte. Denn nach § 52 Abs. 23e Satz 1 EStG 2008 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vermögensübertragung bereits im März 2007 erfolgt war.

     

    Der BFH stellte klar, dass es für die Frage, ob altes oder neues Recht anwendbar ist, nicht darauf ankommt, wann die Versorgungsleistung vereinbart worden ist. Das alte Recht ist vielmehr auf alle Versorgungsleistungen (Renten, dauernde Lasten) anzuwenden, für die das neue Recht nach Maßgabe der abschließend formulierten Übergangsvorschrift nicht zur Anwendung gelangt. Der Gesetzgeber hat sich insofern bewusst dafür entschieden, auf Altverträge ohne zeitliche Einschränkung das alte Recht weiter anzuwenden. Das schließt die Fälle der gleitenden Vermögensübergabe mit ein. Aus der Formulierung der Übergangsvorschrift und auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es hierfür allein auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags ankommen soll.

     

    Hinweis | Die hiervon abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, wonach in derartigen Fällen das alte Recht nur gelten soll, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und der Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart waren, findet nach Auffassung des BFH im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Abziehbarkeit als dauernde Last erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Vermögensübergabe wird nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Übergeber zunächst den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten hat und der Nießbrauch aufgrund eines später gefassten Entschlusses durch wiederkehrende Leistungen ersetzt wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43593923