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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Berücksichtigung rückerstatteter Krankenversicherungsbeiträge

    | Wurden Krankenversicherungsbeiträge für Jahre bis 2009 erstattet, so sind diese - auch nach dem Systemwechsel ab dem Veranlagungszeitraum 2010 - mit den im Erstattungsjahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen. Es besteht eine Gleichartigkeit zwischen den rückerstatteten Beiträgen zur Krankenversicherung für die Jahre bis 2009 und den ab dem Jahr 2010 geleisteten Beiträgen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um Erstattungen von zu Unrecht gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen. Konkret ging es um erstattete Beiträge für die Jahre 2005 bis 2010, die das FA im Jahr 2011 mit den abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verrechnet hatte. Das FA berücksichtigte den anteiligen Erstattungsüberhang sowie die im Jahr 2010 erstatteten Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 im Jahr 2010.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nur dann abziehbar, wenn es sich um „Aufwendungen" im Sinne des § 10 Abs. 1 EStG handelt. Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen" und dem Sinn und Zweck des § 10 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige auch tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.

     

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