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  • · Nachricht · § 10 ErbStG

    Vermächtniseinräumung gegen lebenslange Versorgungsrente

    | Nach § 10 ErbStG sind vom Erwerb, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, u.a. die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Streitig war, ob der Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhielt als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater Anteile an einer GmbH & Co. KG. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente. Das Finanzgericht folgte dem und wies die auf den ungekürzten Abzug der Rentenschuld gerichtete Klage mit der Begründung ab, diese stehe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögenserwerb der Klägerin; sie sei daher gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung des FG auf. Im Streitfall war entscheidend, ob die Klägerin die an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses zu zahlende lebenslange Versorgungsrente steuerwirksam abziehen konnte oder ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG dem teilweise entgegen steht. Der BFH ließ einen vollständigen Abzug zu. Sei ein Untervermächtnis i.S. des § 2186 BGB auf die Zahlung von Geld gerichtet, sei die sich aus dem Untervermächtnis ergebende Schuld auch dann in voller Höhe vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen, wenn das Vermächtnis auf den nach § 13a ErbStG begünstigten Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gerichtet sei. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG stehe dem nicht entgegen, da nur bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Schulden und Lasten mit bestimmten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen oder Vermögen der Abzug der Höhe nach beschränkt sei könne. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang werde nicht allein dadurch begründet, dass der Erbe zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Diese Verpflichtung des Erben begründe allenfalls einen rechtlichen Zusammenhang.

     

    Erläuterungen

    Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Vermächtnisschuld eines Erben begründet eine allgemeine Nachlassverbindlichkeit, bei der kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen besteht. Sie ist deshalb unabhängig von der Zusammensetzung des Nachlasses in voller Höhe abziehbar. Ist ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Geldvermächtnis beschwert, begründet dies lediglich einen rechtlichen, aber keinen wirtschaftlichen Zusammenhang. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG setzt indes für ein Teilabzugsverbot einen wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Der Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist somit auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist. Der Wert eines Geldvermächtnisses ist unabhängig davon, ob der Erwerb aufgrund des Vermächtnisses ganz oder teilweise steuerbefreit ist, in vollem Umfang abziehbar.

     

    Gegenbeispiel: Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt z.B. vor, wenn der Erbe ein Darlehen zu tilgen hat, das der Erblasser zum Kauf eines zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstands (z.B. ein Grundstück oder den Anteil an einer Kapitalgesellschaft) aufgenommen hatte.

     

    Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH zum Abzug der Verbindlichkeiten aus einem geltend gemachten Pflichtteil und Zugewinnausgleich bei einem nach § 13a ErbStG a.F. begünstigten Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entsprechend den hier aufgeführten Leitgedanken entschieden, dass der Pflichtteilsanspruch nicht gegenständlich in Bezug auf das Betriebsvermögen oder einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter konkretisiert ist (BFH 22.7.2015 II R 12/14, siehe unten).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43649075