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  • · Fachbeitrag · § 10 ErbStG

    Pflichtteil im Nachhinein wirkt steuerlich als Verbindlichkeit

    | Setzen sich Eltern beim Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und wird das Kind erst nach dem Letztversterbenden Erbe, bleibt nach einem Urteil des BFH trotz eines zivilrechtlichen Wegfalls des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerlich der Anspruch des Kindes zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden. Macht das Kind trotz des zivilrechtlichen Erlöschens den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem FA geltend, ist dies unabhängig davon gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Verbindlichkeit aus geltend gemachten Pflichtteilen zu berücksichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Der verstorbene Vater hatte seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments allein beerbt. Es fiel damals keine Erbschaftsteuer an, da die der Ehefrau zustehenden Freibeträge nicht überschritten waren. Die Tochter wurde dann Alleinerbin der anschließend verstorbenen Mutter. Ein Jahr später teilte die Tochter dem FA mit, sie mache ihren Pflichtteil wegen der Enterbung durch den Vater nach § 2303 BGB nun geltend, da sie durch das gemeinsame Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen wurde.

     

    Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen sie fest, ohne den ihr wegen der Enterbung durch den Vater zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, obwohl der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt war. Sie erhält nun eine entsprechende Reduzierung des auf sie übergegangenen Nachlasses der Mutter. Das erfolgt laut BFH unabhängig davon, ob die Tochter ihren Pflichtteil bereits gegenüber der Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch erfüllen zu müssen. Der Pflichtteilsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Erwerb der Tochter ‒ als Erbin der Mutter ‒ abzuziehen. Das Kind hatte vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem FA erklärt, sie mache ihn geltend. Damit holt sie die Geltendmachung mit für das Steuerrecht verbindlicher Wirkung fiktiv nach.

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