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  • · Fachbeitrag · § 1 GrEStG

    Erbengemeinschaft ist ein selbstständiger Rechtsträger

    | Fallen in einen Nachlass GmbH-Anteile und erfolgt eine Kapitalerhöhung, sodass ein Miterbe durch Übernahme weiterer Anteile zu mehr als 95 % am Gesellschaftsvermögen mit Grundbesitz beteiligt ist, wird hierauf für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fällig. Zwar ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der ein Nachlass zugeordnet ist. Jedoch ist sie nach einem Urteil des FG Düsseldorf für das GrEStG als eigenständig anzusehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine Erbengemeinschaft ein selbstständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts, soweit sie ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert oder erwirbt. |

     

    Dem steht der Charakter einer Erbengemeinschaft als nicht auf Dauer angelegte Abwicklungsgemeinschaft nicht entgegen. So sind beispielsweise zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern verschiedene Rechtsträger, selbst bei Gleichheit der Personen und Beteiligungsquoten. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb von Grundstücken und für Ansprüche auf Kapitalgesellschafts-Anteile gelten soll. Für die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG spricht der Zweck der Vorschrift. Hierüber sind nämlich Handlungen zur Vereinigung von Anteilen in einer Hand und zum Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt.

     

    Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum GmbH-Vermögen gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Dies ist nicht anders, als wenn die Kapitalerhöhung noch zu Lebzeiten des Gesellschafters stattgefunden hätte und dieser erst danach verstorben wäre.

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