16.02.2015 · Fachbeitrag · § 1 EStG
Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
Nicht dauernd getrennt lebende Eheleute können auf Antrag unter Anwendung des Splitting-Verfahrens zusammen veranlagt werden, sofern die Voraussetzungen der „fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht” erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der wesentliche Teil ihrer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig ist.
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