08.05.2026 · IWW-Abrufnummer 253900
Finanzgericht Münster: Beschluss vom 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 17.02.2026, Az. 14 V 232/26 AO
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt.
2
Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller wegen Steuerschulden i.H.v. insgesamt 20.496,92 € die Zwangsvollstreckung. Am 27.02.2025 erteilte der Antragsteller beim Antragsgegner eine Vermögensauskunft gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO). Angaben zu Forderungen gegen seine Mandanten machte er hierin nicht.
3
Am 10.11.2025 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Nachbesserung der Vermögensauskunft zum 02.12.2025. Der Antragsteller sei verpflichtet, die offenen Honorarforderungen anzugeben. Den Termin sagte der Antragsteller unter Hinweis auf einen auswärtigen Gerichtstermin ab. Zudem berief er sich - auch im Hinblick auf den auswärtigen Termin - auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b und § 104 AO, woraufhin der Termin zur Nachbesserung auf den 04.12.2025 verschoben wurde.
4
Am 04.12.2025 erschien der Antragsteller an Amtsstelle, verweigerte jedoch die geforderte Aufstellung seiner offenen Forderungen unter namentlicher Benennung der jeweiligen Schuldner einschließlich deren Anschriften. Zur Begründung berief er sich auf die anwaltliche Schweigepflicht sowie auf ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 102 AO und lehnte insbesondere die Offenlegung von Namen und Adressen seiner Mandanten ab.
5
Am 21.01.2026 lud der Antragsgegner den Antragsteller erneut zu einer Nachbesserung der Vermögensauskunft auf den 03.02.2026. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass im Rahmen der Vermögensauskunft sämtliche gegenwärtig bestehenden, der Zwangsvollstreckung unterliegenden Forderungen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben seien. Auch ein Rechtsanwalt sei nach § 802c ZPO, früher § 807 ZPO, verpflichtet, seine Honorarforderung unter Angabe von Namen und Anschriften der Mandanten sowie der Forderungshöhe in der Vermögensauskunft anzugeben. Die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) stehe dieser Offenbarungspflicht nicht entgegen, da es sich dabei um durch Gesetz ausdrücklich gerechtfertigte Angaben handele und die Nennung der Mandanten und der Forderungshöhe grundsätzlich nicht den geschützten Kernbereich mandatsbezogener Geheimnisse betreffe. Das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung trete insoweit hinter das durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützte Befriedigungsrecht der Gläubiger zurück. Für Rechtsanwälte sei anerkannt, dass sie im Rahmen der Vermögensauskunft ihre Honorarforderungen unter Angabe von Namen und Anschrift der Mandanten sowie der Forderungshöhe offenlegen müssten. Unvollständige, unrichtige oder widersprüchliche Angaben in der Vermögensauskunft könnten Zwangsmaßnahmen nach der ZPO nach sich ziehen, einschließlich der Anordnung eines Haftbefehls. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragsgegners vom 21.01.2026 Bezug genommen.
6
Hiergegen legte der Antragsteller am 28.01.2026 Einspruch ein, soweit dort unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt werde, dass er eine Forderungsaufstellung unter Benennung der Mandanten nebst deren Anschrift erstelle. Zugleich beantragte er beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
7
Mit Schreiben vom 29.01.2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Einspruch dort eingegangen sei und zur Bearbeitung an die Rechtsbehelfsstelle weitergegeben werde. Zum Aussetzungsantrag führte der Antragsgegner aus, dass dem nicht entsprochen werden könne. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft oder ihre Nachbesserung habe gemäß § 283 Abs. 6 Satz 3 AO keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren werde daher fortgeführt.
8
Mit Schreiben vom 02.02.2026 (zugestellt am 05.02.2026) verschob der Antragsgegner den Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft auf den 10.02.2026 um 10:00 Uhr.
9
Mit Schreiben vom 08.02.2026 (Sonntag) hat der Antragsteller bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung, eine Forderungsaufstellung von Honorarforderungen unter namentlicher Benennung der Mandanten nebst Anschrift beizubringen, beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass die getroffene Anordnung rechtswidrig sei. Das Verlangen, eine Forderungsaufstellung unter namentlicher Benennung der Mandanten nebst deren Anschriften vorzulegen, sei unzulässig, da er, der Antragsteller, von seinen Auskunftsverweigerungsrechten aus §§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b, 104 AO Gebrauch gemacht habe.
10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
11
die unter Androhung von Zwangsmitteln getroffene Anordnung, eine Forderungsaufstellung von Honorarforderungen unter namentlicher Benennung der Mandanten beizubringen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
12
Der Antragsgegner beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Die fälligen, offenen Beträge in Höhe von insgesamt 20.469,92 €, die der Antragsteller ihm, dem Antragsgegner, schulde, hätte bisher im Rahmen des betriebenen Vollstreckungsverfahrens nicht beigetrieben werden können. Nachdem andere Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontenpfändungen) keinen Erfolg gehabt hätten, sei die Abgabe einer Vermögensauskunft nunmehr das einzige Mittel, um Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu erlangen. Aufgrund neuer Erkenntnisse in der Aktenauswertung sei die Ladung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft erfolgt.
15
Die Verweigerung der Auskünfte des Antragstellers sei rechtlich unbegründet. Der Antragsteller habe bisher keine Tilgungsleistungen erbracht. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Rückstände durch regelmäßige Zahlungen in Zukunft vermindern würden. Daher seien unverzügliche Vollstreckungsmaßnahmen geboten. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien dem Finanzamt bisher nicht aus eigenen Ermittlungen nach Maßgabe der §§ 88 ff., 249 AO bekannt. Durch die Vermögensauskunft und die damit verbundene eidesstattliche Versicherung, dass die Vermögenswerte vollständig aufgeführt seien, sei es dem Finanzamt möglich, zu entscheiden, ob und welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden könnten.
16
Nach § 284 AO i.V.m. § 802c ZPO sei der Antragsteller verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben, einschließlich bestehender Forderungen gegen Dritte unter Benennung der jeweiligen Schuldner, über seine Vermögensverhältnisse zu machen. Der Antragsteller werde nicht als Zeuge über fremde Tatsachen befragt, sondern sei als Partei zur Offenlegung eigener Vermögenswerte verpflichtet. Zwar sei ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt, dieser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant gelte jedoch nicht schrankenlos. Müsse ein Schuldner die eidesstattliche Verpflichtung abgeben, habe er Honorarforderungen gegen Mandanten unter Angabe von deren Namen und Anschriften mitzuteilen. Bei Offenlegung von Namen und Anschriften von Mandanten würden weder Beratungsinhalte noch sonstige vertrauliche Informationen offenbart.
17
Zudem beruhe die Offenlegungspflicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Gesetzliche Offenbarungspflichten würden der berufsrechtlichen Schweigepflicht vorgehen, soweit sie verhältnismäßig seien und einem legitimen Zweck dienten. Die effektive Durchsetzung titulierter Steueransprüche stelle einen solchen legitimen Zweck dar.
18
Die verlangten Angaben würden sich auf das zur Vollstreckung Erforderliche beschränken. Es werde nicht verlangt, Mandatsinhalte offenzulegen, sondern lediglich die Identität der Schuldner bestehender Honorarforderungen. Mildere Mittel zur Feststellung dieser Vermögenswerte seien nicht ersichtlich.
19
Hinsichtlich weiterer Ausführungen werde auf die Stellungnahme der Erhebungsstelle vom 21.01.2026 verwiesen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
21
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
22
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aus-setzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 10.04.2025 - II B 54/24 (AdV), juris). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und gegebenfalls glaubhaft machen müssen. Dabei können nur präsente Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 12.01.2021 - II B 61/19, BFH/NV 2021, 529).
24
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlangens zur Ergänzung der Vermögensauskunft um eine Aufstellung der Forderungen des Antragstellers gegen seine Mandanten mit deren namentlicher Nennung nebst Anschrift.
25
a) Der Antragsteller ist gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zur Auskunft über sein Vermögen, einschließlich der Honorarforderungen unter Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe, verpflichtet.
26
aa) Gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Die Entscheidung, den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern bzw. zu laden, ist eine Ermessensentscheidung, für deren gerichtliche Überprüfung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind.
27
Gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner zur Auskunftserteilung alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen (§ 284 Abs. 2 Satz 2 AO). Es ist dabei unbeachtlich, ob die Forderungen bedingt, betagt oder unsicher sind (Loose in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 284 AO 1977, Rn. 12).
28
Das Nachbesserungsverfahren ist gesetzlich nicht geregelt. Es wurde von der Rechtsprechung der Zivilgerichte und in der Praxis entwickelt. Der BFH erkennt das Nachbesserungsverfahren an, wenn ein formell fehlerhaftes Vermögensverzeichnis vorliegt, z.B. wenn es äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, einschließlich, wenn der Schuldner erklärt hat, er sei im Besitz bestimmter Sachen, ihren Aufbewahrungsort aber nicht angegeben hat (BeckOK AO/Baldauf, 35. Ed. 1.1.2026, AO § 284 Rn. 167 ff., m.w.N.; BFH, Urteil vom 26.07.2005 - VII R 57/04, BStBl. II 2005, 814).
29
bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall - zu Recht unstreitig - vor.
30
b) Der Antragsteller darf bei der Erteilung der Auskunft nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern.
31
aa) Ein Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und berechtigt (vgl. § 2 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)). Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO können deshalb u.a. Verteidiger und Rechtsanwälte die Auskunft über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.
32
Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (BFH, Beschluss vom 02.02.1989 - IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.01.2015 - 2 BvR 497/12, juris, Rz 18).
33
§ 102 AO gilt für eigene und fremde Steuersachen des Berufsträgers. Geschützt sind nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind. Dies umfasst sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung (siehe BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 15/15, BStBl II 2018, 155, m.w.N.).
34
bb) Inwieweit ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Auskunftsverweigerungsrechte berechtigt ist, die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe zu verweigern, wurde - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich durch den BFH entschieden.
35
Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht § 49b Abs. 4 BRAO auch i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO a.F. (heute § 803c ZPO) nicht entgegen, da die nach § 807 ZPO a. F. erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name, Anschrift, Forderungshöhe) nur eingeschränkt schutzwürdig seien. Die Verschwiegenheitsverpflichtung trete zurück, wenn überragende Interessen des Gemeinwohls oder vorrangige Belange Dritter dies gebieten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei. Bei einer hierfür erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und der von Art. 14 GG geschützten Befriedigungsinteressen andererseits hätten die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angaben der Namen des Drittschuldners und die Höhe der Forderungen für die Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich seien. Ein der Güterabwägung von vornherein entzogener Intimbereich der Drittschuldner, der selbst bei schwer wiegenden Interessen der Allgemeinheit nicht tangiert werden dürfte, sei hierbei nicht betroffen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei die Benennung der jeweiligen Drittschuldner unverzichtbar. Der Umstand allein, dass Mandanten Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Anspruch nähmen, sei keine überragend geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Mithin sei die Offenbarung der Angaben gerechtfertigt. Auf sonstige, insbesondere uneingeschränkt schutzwürdige persönliche Daten der Mandanten erstrecke sich die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 807 ZPO regelmäßig nicht (vgl. v.a. BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - I ZB 65/09, NJW 2010, 1380, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, m.w.N., zur Honorarforderung eines Arztes).
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Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts nicht ausnahmslos gelte. Nach § 2 Abs. 3 BORA gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Darunter fielen nicht nur Rechtsvorschriften, die die Schweigepflicht des Rechtsanwalts ausdrücklich einschränkten. Zugelassen seien Ausnahmen vielmehr auch dann, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung fänden. Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegten, träfen grundsätzlich auch Rechtsanwälte. Auch die spezielle Regelung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten (vgl. §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53 a der Strafprozessordnung (StPO); § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) lasse darauf schließen, dass die Erfüllung allgemeiner gesetzlicher Pflichten nicht schon unter Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheit verweigert werden könne. Das Grundrecht des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Das BVerwG prüft insbesondere, ob das Grundrecht des Rechtsanwalts durch das Auskunftsverlangen unverhältnismäßig eingeschränkt wird, wobei er auch insbesondere die Ziele, die das Gesetz mit der Auskunftspflicht verfolgt - die im entschiedenen Fall als legitime Gründe des gemeinen Wohls erachtet wurden, welche grundsätzlich geeignet seien, das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Ausübung seines Berufs einzuschränken - berücksichtigt. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bejahte das BVerwG damit, dass die Belastung mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck weder unangemessen noch unzumutbar gewesen sei. Angesichts von Art und Umfang der Tätigkeit, wie sie der Kläger in diesem Verfahren behauptet habe, sei seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die Preisgabe von Kontaktdaten und die Vorlage von Geschäftsunterlagen nur am Rande berührt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 8 C 24/10, BVerwGE 141, 262).
37
Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird vornehmlich vertreten, dass Auskunftsverweigerungsrechte der Rechtsanwälte der Angabe von Honorarforderungen bei § 284 AO - insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH - nicht entgegenstehe (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 284 AO Rn. 9a; Zeller-Müller in: Gosch, AO/FGO, 163. Ergänzungslieferung, September 2021, § 284 AO Rn. 10; Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 288. Lieferung, 9/2025, § 284 AO, Rn. 39; Klüger in: Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 284 Rn. 16).
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cc) Der Senat schließt sich diesen Auffassungen an. Es kann dahinstehen, ob es dem Steuerpflichtigen bereits aufgrund allgemeiner Mitwirkungspflichten verwehrt ist, sich in eigener Sache auf Auskunftsverweigerungsrechte zu berufen, und er - trotz Eigenschaft als Berufsträger - die Forderung gegen seinen Mandanten benennen und ggf. durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen muss, dass nur die für die Vollstreckung unbedingt notwendigen Daten bekannt werden und im Übrigen das ihm Anvertraute geheim bleibt (so Loose in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 284 AO 1977, Rn. 9; Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 288. Lieferung, 9/2025, § 284 AO 1977, Rn. 39). Denn jedenfalls bei Abwägung der betroffenen Rechte und berechtigter Interessen müssen auch Steuerpflichtige, die Rechtsanwälte sind, Namen und Anschriften ihrer Mandanten und die Höhe der jeweils noch offenen Forderungen angeben und können sich insoweit nicht auf Auskunftsverweigerungsrechte (z.B. § 102 AO, § 203 Abs. 1 StGB) berufen.
39
In Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Antragsteller vorliegend verpflichtet, seine Vermögensauskunft um seine offenen Honorarforderungen unter namentlicher Benennung seiner Mandanten nebst Anschrift zu ergänzen. Die grundsätzlich aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO folgende Verschwiegenheitspflicht tritt im Streitfall wegen überragender Interessen des Gemeinwohls zurück. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die schlichte Nennung der Mandanten nebst offener Forderungshöhe - wie ausgeführt - nur am Rande berührt wird, während auf der anderen Seite der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, BVerfGE 84, 239) sowie das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden (BFH, Urteil vom 13.03.2003 - VII R 46/02, BStBl II 2003, 556), es zur weiteren Rechtsverfolgung unverzichtbar erscheinen lassen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnehmen prüfen und ergreifen zu können. Ob und in welchem Umfang darüber hinausgehende Angaben zu machen wären, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da vom Beklagten - unstreitig - lediglich Angaben über Forderungen sowie Namen und Anschriften der Schuldner verlangt worden sind.
40
Dies folgt - neben den überzeugenden Erwägungen in der Rechtsprechung des BGH und BVerwG - auch daraus, dass den Mandanten im Hinblick auf die Geltendmachung der von ihnen geschuldeten Honorarforderungen keine uneingeschränkte Erwartung der Vertraulichkeit besteht. Wenngleich das Grundrecht von Mandanten eines Rechtsanwalts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich betroffen ist, müssen Mandanten aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen, dass sie auch von - jedenfalls selbst der Verschwiegenheit unterliegenden Dritten - für Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden können (vgl. § 49b Abs. 4 BRAO).
41
Darüber hinaus unterliegen Honorarforderungen von Rechtsanwälten nach der Rechtsprechung des BFH auch grundsätzlich der Pfändung (BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - VII B 198/04, BStBl II 2005, 422). Die Ausführungen zum Umfang und ggf. auch Erzwingung der Auskunftspflicht i.S.v. § 836 Abs. 3 ZPO sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch bei § 284 AO handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht.
42
Die Rechtsprechung des BFH, in denen Auskunftsverweigerungsrechte nach § 102 AO einer Offenlegungspflicht entgegen standen bzw. diese erheblich einschränkten, betrafen anders gelagerte Fälle, so dass diese Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Denn soweit der BFH der Ansicht ist, dass etwa bereits Ausgangsrechnungen, bei denen davon auszugehen ist, dass ihnen regelmäßig die Identität des Mandanten sowie auch die Tatsache seiner Beratung zu entnehmen ist, dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO unterfallen (BFH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455) oder Berufsgeheimnisträger berechtigt seien, bei der Vorlage eines Fahrtenbuches nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schätzungen erforderlich sind, um die Identität von Mandanten zu schützen (vgl. auch BFH, Urteil vom 14.05.2002, IX R 31/00, BFHE 198, 319, juris, Rn. 16; FG München, Urteil vom 03.12.2009, 14 K 527/09, juris, Rn. 23), da in solchen Fällen - anders als vorliegend - die Angaben nicht zwingend erforderlich sind, um die Vollständigkeit der erklärten Umsätze oder die Ordnungsgemäßheit des Fahrtenbuchs feststellen zu können.
43
c) Im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte hat weder die gesetzlichen Ermessensgrenzen überschritten noch hat es von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere sind keine milderen Mittel ersichtlich. Die mit der Anordnung verbundene Belastung ist mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinne und berührt die anwaltliche Verschwiegenheit durch die Preisgabe von Kontaktdaten und die noch bestehende Forderungshöhe nur am Rande.
44
d) Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen kann, da an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nach den vorstehenden Gründen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen, auch in der Vollziehung keine unbillige Härte liegen.
45
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
46
3. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt.
2
Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller wegen Steuerschulden i.H.v. insgesamt 20.496,92 € die Zwangsvollstreckung. Am 27.02.2025 erteilte der Antragsteller beim Antragsgegner eine Vermögensauskunft gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO). Angaben zu Forderungen gegen seine Mandanten machte er hierin nicht.
3
Am 10.11.2025 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Nachbesserung der Vermögensauskunft zum 02.12.2025. Der Antragsteller sei verpflichtet, die offenen Honorarforderungen anzugeben. Den Termin sagte der Antragsteller unter Hinweis auf einen auswärtigen Gerichtstermin ab. Zudem berief er sich - auch im Hinblick auf den auswärtigen Termin - auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b und § 104 AO, woraufhin der Termin zur Nachbesserung auf den 04.12.2025 verschoben wurde.
4
Am 04.12.2025 erschien der Antragsteller an Amtsstelle, verweigerte jedoch die geforderte Aufstellung seiner offenen Forderungen unter namentlicher Benennung der jeweiligen Schuldner einschließlich deren Anschriften. Zur Begründung berief er sich auf die anwaltliche Schweigepflicht sowie auf ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 102 AO und lehnte insbesondere die Offenlegung von Namen und Adressen seiner Mandanten ab.
5
Am 21.01.2026 lud der Antragsgegner den Antragsteller erneut zu einer Nachbesserung der Vermögensauskunft auf den 03.02.2026. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass im Rahmen der Vermögensauskunft sämtliche gegenwärtig bestehenden, der Zwangsvollstreckung unterliegenden Forderungen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben seien. Auch ein Rechtsanwalt sei nach § 802c ZPO, früher § 807 ZPO, verpflichtet, seine Honorarforderung unter Angabe von Namen und Anschriften der Mandanten sowie der Forderungshöhe in der Vermögensauskunft anzugeben. Die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) stehe dieser Offenbarungspflicht nicht entgegen, da es sich dabei um durch Gesetz ausdrücklich gerechtfertigte Angaben handele und die Nennung der Mandanten und der Forderungshöhe grundsätzlich nicht den geschützten Kernbereich mandatsbezogener Geheimnisse betreffe. Das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung trete insoweit hinter das durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützte Befriedigungsrecht der Gläubiger zurück. Für Rechtsanwälte sei anerkannt, dass sie im Rahmen der Vermögensauskunft ihre Honorarforderungen unter Angabe von Namen und Anschrift der Mandanten sowie der Forderungshöhe offenlegen müssten. Unvollständige, unrichtige oder widersprüchliche Angaben in der Vermögensauskunft könnten Zwangsmaßnahmen nach der ZPO nach sich ziehen, einschließlich der Anordnung eines Haftbefehls. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragsgegners vom 21.01.2026 Bezug genommen.
6
Hiergegen legte der Antragsteller am 28.01.2026 Einspruch ein, soweit dort unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt werde, dass er eine Forderungsaufstellung unter Benennung der Mandanten nebst deren Anschrift erstelle. Zugleich beantragte er beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
7
Mit Schreiben vom 29.01.2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Einspruch dort eingegangen sei und zur Bearbeitung an die Rechtsbehelfsstelle weitergegeben werde. Zum Aussetzungsantrag führte der Antragsgegner aus, dass dem nicht entsprochen werden könne. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft oder ihre Nachbesserung habe gemäß § 283 Abs. 6 Satz 3 AO keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren werde daher fortgeführt.
8
Mit Schreiben vom 02.02.2026 (zugestellt am 05.02.2026) verschob der Antragsgegner den Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft auf den 10.02.2026 um 10:00 Uhr.
9
Mit Schreiben vom 08.02.2026 (Sonntag) hat der Antragsteller bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung, eine Forderungsaufstellung von Honorarforderungen unter namentlicher Benennung der Mandanten nebst Anschrift beizubringen, beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass die getroffene Anordnung rechtswidrig sei. Das Verlangen, eine Forderungsaufstellung unter namentlicher Benennung der Mandanten nebst deren Anschriften vorzulegen, sei unzulässig, da er, der Antragsteller, von seinen Auskunftsverweigerungsrechten aus §§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b, 104 AO Gebrauch gemacht habe.
10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
11
die unter Androhung von Zwangsmitteln getroffene Anordnung, eine Forderungsaufstellung von Honorarforderungen unter namentlicher Benennung der Mandanten beizubringen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
12
Der Antragsgegner beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Die fälligen, offenen Beträge in Höhe von insgesamt 20.469,92 €, die der Antragsteller ihm, dem Antragsgegner, schulde, hätte bisher im Rahmen des betriebenen Vollstreckungsverfahrens nicht beigetrieben werden können. Nachdem andere Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontenpfändungen) keinen Erfolg gehabt hätten, sei die Abgabe einer Vermögensauskunft nunmehr das einzige Mittel, um Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu erlangen. Aufgrund neuer Erkenntnisse in der Aktenauswertung sei die Ladung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft erfolgt.
15
Die Verweigerung der Auskünfte des Antragstellers sei rechtlich unbegründet. Der Antragsteller habe bisher keine Tilgungsleistungen erbracht. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Rückstände durch regelmäßige Zahlungen in Zukunft vermindern würden. Daher seien unverzügliche Vollstreckungsmaßnahmen geboten. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien dem Finanzamt bisher nicht aus eigenen Ermittlungen nach Maßgabe der §§ 88 ff., 249 AO bekannt. Durch die Vermögensauskunft und die damit verbundene eidesstattliche Versicherung, dass die Vermögenswerte vollständig aufgeführt seien, sei es dem Finanzamt möglich, zu entscheiden, ob und welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden könnten.
16
Nach § 284 AO i.V.m. § 802c ZPO sei der Antragsteller verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben, einschließlich bestehender Forderungen gegen Dritte unter Benennung der jeweiligen Schuldner, über seine Vermögensverhältnisse zu machen. Der Antragsteller werde nicht als Zeuge über fremde Tatsachen befragt, sondern sei als Partei zur Offenlegung eigener Vermögenswerte verpflichtet. Zwar sei ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt, dieser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant gelte jedoch nicht schrankenlos. Müsse ein Schuldner die eidesstattliche Verpflichtung abgeben, habe er Honorarforderungen gegen Mandanten unter Angabe von deren Namen und Anschriften mitzuteilen. Bei Offenlegung von Namen und Anschriften von Mandanten würden weder Beratungsinhalte noch sonstige vertrauliche Informationen offenbart.
17
Zudem beruhe die Offenlegungspflicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Gesetzliche Offenbarungspflichten würden der berufsrechtlichen Schweigepflicht vorgehen, soweit sie verhältnismäßig seien und einem legitimen Zweck dienten. Die effektive Durchsetzung titulierter Steueransprüche stelle einen solchen legitimen Zweck dar.
18
Die verlangten Angaben würden sich auf das zur Vollstreckung Erforderliche beschränken. Es werde nicht verlangt, Mandatsinhalte offenzulegen, sondern lediglich die Identität der Schuldner bestehender Honorarforderungen. Mildere Mittel zur Feststellung dieser Vermögenswerte seien nicht ersichtlich.
19
Hinsichtlich weiterer Ausführungen werde auf die Stellungnahme der Erhebungsstelle vom 21.01.2026 verwiesen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
21
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
22
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aus-setzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 10.04.2025 - II B 54/24 (AdV), juris). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und gegebenfalls glaubhaft machen müssen. Dabei können nur präsente Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 12.01.2021 - II B 61/19, BFH/NV 2021, 529).
24
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlangens zur Ergänzung der Vermögensauskunft um eine Aufstellung der Forderungen des Antragstellers gegen seine Mandanten mit deren namentlicher Nennung nebst Anschrift.
25
a) Der Antragsteller ist gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zur Auskunft über sein Vermögen, einschließlich der Honorarforderungen unter Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe, verpflichtet.
26
aa) Gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Die Entscheidung, den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern bzw. zu laden, ist eine Ermessensentscheidung, für deren gerichtliche Überprüfung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind.
27
Gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner zur Auskunftserteilung alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen (§ 284 Abs. 2 Satz 2 AO). Es ist dabei unbeachtlich, ob die Forderungen bedingt, betagt oder unsicher sind (Loose in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 284 AO 1977, Rn. 12).
28
Das Nachbesserungsverfahren ist gesetzlich nicht geregelt. Es wurde von der Rechtsprechung der Zivilgerichte und in der Praxis entwickelt. Der BFH erkennt das Nachbesserungsverfahren an, wenn ein formell fehlerhaftes Vermögensverzeichnis vorliegt, z.B. wenn es äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, einschließlich, wenn der Schuldner erklärt hat, er sei im Besitz bestimmter Sachen, ihren Aufbewahrungsort aber nicht angegeben hat (BeckOK AO/Baldauf, 35. Ed. 1.1.2026, AO § 284 Rn. 167 ff., m.w.N.; BFH, Urteil vom 26.07.2005 - VII R 57/04, BStBl. II 2005, 814).
29
bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall - zu Recht unstreitig - vor.
30
b) Der Antragsteller darf bei der Erteilung der Auskunft nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern.
31
aa) Ein Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und berechtigt (vgl. § 2 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)). Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO können deshalb u.a. Verteidiger und Rechtsanwälte die Auskunft über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.
32
Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (BFH, Beschluss vom 02.02.1989 - IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.01.2015 - 2 BvR 497/12, juris, Rz 18).
33
§ 102 AO gilt für eigene und fremde Steuersachen des Berufsträgers. Geschützt sind nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind. Dies umfasst sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung (siehe BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 15/15, BStBl II 2018, 155, m.w.N.).
34
bb) Inwieweit ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Auskunftsverweigerungsrechte berechtigt ist, die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe zu verweigern, wurde - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich durch den BFH entschieden.
35
Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht § 49b Abs. 4 BRAO auch i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO a.F. (heute § 803c ZPO) nicht entgegen, da die nach § 807 ZPO a. F. erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name, Anschrift, Forderungshöhe) nur eingeschränkt schutzwürdig seien. Die Verschwiegenheitsverpflichtung trete zurück, wenn überragende Interessen des Gemeinwohls oder vorrangige Belange Dritter dies gebieten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei. Bei einer hierfür erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und der von Art. 14 GG geschützten Befriedigungsinteressen andererseits hätten die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angaben der Namen des Drittschuldners und die Höhe der Forderungen für die Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich seien. Ein der Güterabwägung von vornherein entzogener Intimbereich der Drittschuldner, der selbst bei schwer wiegenden Interessen der Allgemeinheit nicht tangiert werden dürfte, sei hierbei nicht betroffen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei die Benennung der jeweiligen Drittschuldner unverzichtbar. Der Umstand allein, dass Mandanten Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Anspruch nähmen, sei keine überragend geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Mithin sei die Offenbarung der Angaben gerechtfertigt. Auf sonstige, insbesondere uneingeschränkt schutzwürdige persönliche Daten der Mandanten erstrecke sich die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 807 ZPO regelmäßig nicht (vgl. v.a. BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - I ZB 65/09, NJW 2010, 1380, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, m.w.N., zur Honorarforderung eines Arztes).
36
Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts nicht ausnahmslos gelte. Nach § 2 Abs. 3 BORA gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Darunter fielen nicht nur Rechtsvorschriften, die die Schweigepflicht des Rechtsanwalts ausdrücklich einschränkten. Zugelassen seien Ausnahmen vielmehr auch dann, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung fänden. Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegten, träfen grundsätzlich auch Rechtsanwälte. Auch die spezielle Regelung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten (vgl. §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53 a der Strafprozessordnung (StPO); § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) lasse darauf schließen, dass die Erfüllung allgemeiner gesetzlicher Pflichten nicht schon unter Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheit verweigert werden könne. Das Grundrecht des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Das BVerwG prüft insbesondere, ob das Grundrecht des Rechtsanwalts durch das Auskunftsverlangen unverhältnismäßig eingeschränkt wird, wobei er auch insbesondere die Ziele, die das Gesetz mit der Auskunftspflicht verfolgt - die im entschiedenen Fall als legitime Gründe des gemeinen Wohls erachtet wurden, welche grundsätzlich geeignet seien, das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Ausübung seines Berufs einzuschränken - berücksichtigt. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bejahte das BVerwG damit, dass die Belastung mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck weder unangemessen noch unzumutbar gewesen sei. Angesichts von Art und Umfang der Tätigkeit, wie sie der Kläger in diesem Verfahren behauptet habe, sei seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die Preisgabe von Kontaktdaten und die Vorlage von Geschäftsunterlagen nur am Rande berührt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 8 C 24/10, BVerwGE 141, 262).
37
Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird vornehmlich vertreten, dass Auskunftsverweigerungsrechte der Rechtsanwälte der Angabe von Honorarforderungen bei § 284 AO - insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH - nicht entgegenstehe (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 284 AO Rn. 9a; Zeller-Müller in: Gosch, AO/FGO, 163. Ergänzungslieferung, September 2021, § 284 AO Rn. 10; Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 288. Lieferung, 9/2025, § 284 AO, Rn. 39; Klüger in: Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 284 Rn. 16).
38
cc) Der Senat schließt sich diesen Auffassungen an. Es kann dahinstehen, ob es dem Steuerpflichtigen bereits aufgrund allgemeiner Mitwirkungspflichten verwehrt ist, sich in eigener Sache auf Auskunftsverweigerungsrechte zu berufen, und er - trotz Eigenschaft als Berufsträger - die Forderung gegen seinen Mandanten benennen und ggf. durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen muss, dass nur die für die Vollstreckung unbedingt notwendigen Daten bekannt werden und im Übrigen das ihm Anvertraute geheim bleibt (so Loose in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 284 AO 1977, Rn. 9; Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 288. Lieferung, 9/2025, § 284 AO 1977, Rn. 39). Denn jedenfalls bei Abwägung der betroffenen Rechte und berechtigter Interessen müssen auch Steuerpflichtige, die Rechtsanwälte sind, Namen und Anschriften ihrer Mandanten und die Höhe der jeweils noch offenen Forderungen angeben und können sich insoweit nicht auf Auskunftsverweigerungsrechte (z.B. § 102 AO, § 203 Abs. 1 StGB) berufen.
39
In Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Antragsteller vorliegend verpflichtet, seine Vermögensauskunft um seine offenen Honorarforderungen unter namentlicher Benennung seiner Mandanten nebst Anschrift zu ergänzen. Die grundsätzlich aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO folgende Verschwiegenheitspflicht tritt im Streitfall wegen überragender Interessen des Gemeinwohls zurück. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die schlichte Nennung der Mandanten nebst offener Forderungshöhe - wie ausgeführt - nur am Rande berührt wird, während auf der anderen Seite der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, BVerfGE 84, 239) sowie das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden (BFH, Urteil vom 13.03.2003 - VII R 46/02, BStBl II 2003, 556), es zur weiteren Rechtsverfolgung unverzichtbar erscheinen lassen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnehmen prüfen und ergreifen zu können. Ob und in welchem Umfang darüber hinausgehende Angaben zu machen wären, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da vom Beklagten - unstreitig - lediglich Angaben über Forderungen sowie Namen und Anschriften der Schuldner verlangt worden sind.
40
Dies folgt - neben den überzeugenden Erwägungen in der Rechtsprechung des BGH und BVerwG - auch daraus, dass den Mandanten im Hinblick auf die Geltendmachung der von ihnen geschuldeten Honorarforderungen keine uneingeschränkte Erwartung der Vertraulichkeit besteht. Wenngleich das Grundrecht von Mandanten eines Rechtsanwalts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich betroffen ist, müssen Mandanten aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen, dass sie auch von - jedenfalls selbst der Verschwiegenheit unterliegenden Dritten - für Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden können (vgl. § 49b Abs. 4 BRAO).
41
Darüber hinaus unterliegen Honorarforderungen von Rechtsanwälten nach der Rechtsprechung des BFH auch grundsätzlich der Pfändung (BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - VII B 198/04, BStBl II 2005, 422). Die Ausführungen zum Umfang und ggf. auch Erzwingung der Auskunftspflicht i.S.v. § 836 Abs. 3 ZPO sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch bei § 284 AO handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht.
42
Die Rechtsprechung des BFH, in denen Auskunftsverweigerungsrechte nach § 102 AO einer Offenlegungspflicht entgegen standen bzw. diese erheblich einschränkten, betrafen anders gelagerte Fälle, so dass diese Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Denn soweit der BFH der Ansicht ist, dass etwa bereits Ausgangsrechnungen, bei denen davon auszugehen ist, dass ihnen regelmäßig die Identität des Mandanten sowie auch die Tatsache seiner Beratung zu entnehmen ist, dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO unterfallen (BFH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455) oder Berufsgeheimnisträger berechtigt seien, bei der Vorlage eines Fahrtenbuches nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schätzungen erforderlich sind, um die Identität von Mandanten zu schützen (vgl. auch BFH, Urteil vom 14.05.2002, IX R 31/00, BFHE 198, 319, juris, Rn. 16; FG München, Urteil vom 03.12.2009, 14 K 527/09, juris, Rn. 23), da in solchen Fällen - anders als vorliegend - die Angaben nicht zwingend erforderlich sind, um die Vollständigkeit der erklärten Umsätze oder die Ordnungsgemäßheit des Fahrtenbuchs feststellen zu können.
43
c) Im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte hat weder die gesetzlichen Ermessensgrenzen überschritten noch hat es von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere sind keine milderen Mittel ersichtlich. Die mit der Anordnung verbundene Belastung ist mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinne und berührt die anwaltliche Verschwiegenheit durch die Preisgabe von Kontaktdaten und die noch bestehende Forderungshöhe nur am Rande.
44
d) Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen kann, da an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nach den vorstehenden Gründen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen, auch in der Vollziehung keine unbillige Härte liegen.
45
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
46
3. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.