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  • 08.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253400

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 12.11.2025 – 11 K 286/22

    Nach den BVerfG-Beschlüssen vom 07.11.2023 (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) ist das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell, d.h. einzelfallbezogen, sondern nur strukturell, d.h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge, zu prüfen (hier konkret verneint für die Gruppe der Hinterbliebenenrentner).


    Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Urteil vom 12.11.2025, Az. 11 K 286/22

    Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten über die verfassungskonforme Besteuerung von Renten.

    1. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin bezog im Streitjahr (2020) Einnahmen aus einer Hinterbliebenenrente nach ihrem im Jahr 2019 verstorbenen Ehemann i.H.v. … EUR. Der Beklagte setzte auf den von diesem Betrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtigen Teil Einkommensteuer fest (vgl. zuletzt ergangener Einkommensteuerbescheid vom 07.03.2022). Dagegen wandte sich die Klägerin im ersten Rechtsgang unter Bezugnahme auf das vom Bundesfinanzhof (BFH) postulierte Verbot der Doppelbesteuerung von Renten. Konkret hatte der BFH mit Urteilen vom jeweils 19.05.2021 (X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 bzw. X R 20/19, BFH/NV 2021, 980) entschieden, dass er zwar daran festhalte, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß sei. Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen könne, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen komme, könne allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung sei nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. In den beiden Urteilen hatte der BFH sodann weitere Ausführungen dazu gemacht, wie die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung im Einzelnen vorzunehmen sei. Gegen beide BFH-Entscheidungen wurde von den jeweiligen Klägern Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

    2. Die Klägerin machte unter Vorlage eigener Berechnungen geltend, dass in ihrem Fall eine solche Doppelbesteuerung eintrete. Mit Urteil vom 25.04.2023 wies der Einzelrichter des Senats jedoch die Klage ab, da sie unzulässig sei. Zum einen fehle es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis. Eine Berufung der Klägerin auf das Doppelbesteuerungsverbot komme schon von vornherein nicht in Betracht, da die Klägerin im Hinblick auf die von ihr bezogene Hinterbliebenenrente nie selbst Rentenbeiträge entrichtet habe, sondern nur ihr verstorbener Ehemann. Daneben sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil es in Anbetracht eines im angefochtenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehle.

    3. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BFH mit Beschluss vom 30.08.2023 – X B 58/23, BFH/NV 2023, 1327 das Urteil des Einzelrichters auf und verwies die Sache unter Aufhebung der Einzelrichterübertragung zurück. Zur Begründung schrieb er, dass er im Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 ausgeführt habe, dass im Rahmen der Vergleichsrechnung zur Überprüfung, ob es in Bezug auf eine Hinterbliebenenrente zu einer doppelten Besteuerung komme, dem Hinterbliebenen auch die steuerfreien Rententeilbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen des ursprünglichen Rentenbeziehers zuzurechnen seien. Auch wenn es sich hierbei nur um eine nicht entscheidungstragende Erwägung gehandelt habe, erscheine es danach als zumindest möglich, dass der Klägerin die Beitragszahlungen des Ehemannes zuzurechnen sein könnten und sich auf dieser Grundlage eine doppelte Besteuerung der von ihr bezogenen Hinterbliebenenrente ergeben könne. Ebenso könne das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht unter Verweis auf den Vorläufigkeitsvermerk verneint werden. Denn hier gehe es um die Frage, ob und in welchem Umfang die Bezieherin einer Hinterbliebenenrente, die dafür keine eigenen Beiträge geleistet habe, eine doppelte Besteuerung geltend machen könne. Diese Frage sei schon wegen der im entscheidenden Punkt unterschiedlich gelagerten Sachverhalte nicht Gegenstand der vom Beklagten angeführten, beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21. Sie könne daher dort nicht geklärt werden.

    4. Nur kurze Zeit nach Ergehen dieses Beschlusses nahm das BVerfG die beiden Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom jeweils 07.11.2023 (veröffentlicht bei juris) nicht zur Entscheidung an. Dort führte es der Sache nach aus, dass bereits zweifelhaft sei, ob es das vom BFH angenommene einzelfallbezogene verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten tatsächlich gebe oder ob dieses Verbot nicht vielmehr nur generell zu verstehen sei, d.h. nur eine strukturelle doppelte Besteuerung von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu vermeiden sei. Jedenfalls sei die vom BFH vorgenommene Berechnung der Doppelbesteuerung im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen individuellen Betrachtungsweise nicht zu beanstanden.

    5. Nach Zurückverweisung des hiesigen Verfahrens hat ein umfangreicher Schriftsatzaustausch zwischen den Beteiligten stattgefunden, der sich zunächst weiterhin auf die konkrete Berechnung der Doppelbesteuerung im individuellen Fall der Klägerin konzentrierte und die Frage, ob sich diese Berechnung durch die Beschlüsse des BVerfG nicht möglicherweise erledigt habe, nur am Rande ansprach. Auch die frühere Berichterstatterin forderte den Beklagten noch mit gerichtlicher Verfügung vom 28.02.2025 zur Vorlage weiterer, für die Berechnung der individuellen Doppelbesteuerung erforderlichen Unterlagen auf. Der Beklagte kam dem zwar nach, wies aber zugleich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.03.2025 (BStBl. I 2025, S. 654) hin, mit dem das BMF die individuelle Betrachtung der Doppelbesteuerung verworfen habe, und teilte mit, dass er an diese Weisungslage gebunden sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten daraufhin mit, dass sie ebenfalls davon ausgingen, dass es auf eine individuelle Betrachtung nicht mehr ankommen dürfte. Der jetzige Berichterstatter hat den Beteiligten mit Verfügung vom 03.04.2025 mitgeteilt, dass es auch aus seiner Sicht vorliegend nur noch um eine strukturelle und keine individuelle Benachteiligung gehe.

    6. Zum Vorliegen einer strukturellen Doppelbesteuerung hat die Klägerin Folgendes vorgetragen:

    a) Rentner seien nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich gegenüber Versorgungsempfängern benachteiligt. Dies ergebe sich daraus, dass Rentner seit 2005 100 % ihrer Bezüge versteuern müssten; nämlich einen Teil nachgelagert mit dem Besteuerungsanteil der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und den anderen Teil bereits vorgelagert. Im Falle der Klägerin betrage der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahre 2019 78 %, weil sie in der Einzahlungsphase bereits – typisiert – 22 % versteuert habe. Insofern würden Rentner zwar gleich behandelt mit Versorgungsempfängern, die ja schon immer 100 % der Bezüge – voll nachgelagert – hätten versteuern müssen. In der gesetzlich geregelten Übergangsphase erhielten Versorgungsempfänger aber immer noch einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG). Für die Klägerin bedeute dies bezogen auf das Streitjahr gegenüber einem Versorgungsempfänger zu hoch angesetzte sonstige Einkünfte i.H.v. … EUR (17,6 % x … EUR Zufluss + … EUR). Dies führe zu einer Übermaßbesteuerung.

    b) Außerdem würden Hinterbliebenenrentner gegenüber Altersrentnern strukturell benachteiligt, weil die vom Gesetzgeber der gesetzlichen Regelung zugrunde gelegten Berechnungen sich ausschließlich auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Altersrentnern mit einem sog. Rentenartfaktor von 1,0 bezögen. Hinterbliebenenrentner mit einem Rentenartfaktor von 0,6 seien demgegenüber benachteiligt.

    c) Schließlich sei bei der Berechnung der Doppelbesteuerung entgegen der Rechtsprechung des BFH, die auch der gesetzlichen Regelung zugrunde liege, davon auszugehen, dass in der Beitragszahlungsphase für die Frage des Sonderausgabenabzugs der Altersvorsorgebeiträge davon auszugehen sei, dass die damaligen Höchstbeträge für sämtliche Vorsorgeaufwendungen vorrangig durch Krankenversicherungsaufwendungen und nicht anteilig durch die verschiedenen Vorsorgeaufwendungen verbraucht worden seien. Daraus folge, dass die Besteuerungsanteile der Rentner im Gesetz zu hoch angesetzt worden seien.

    Die Klägerin beantragt zuletzt,

    die sonstigen Einkünfte der Klägerin im Streitjahr überhaupt nicht der Steuer zu unterwerfen,

    hilfsweise, diese Einkünfte nur i.H.v. … EUR der Steuer zu unterwerfen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Eine strukturelle Doppelbesteuerung sei nicht erkennbar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Grundsystematik der reformierten Rentenbesteuerung von BFH und BVerfG mehrfach bereits weitestgehend Verfassungsmäßigkeit attestiert worden sei. Lediglich offen geblieben sei noch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Verbots einer doppelten Besteuerung. Die Klägerin benenne jedoch ausschließlich Punkte, bei denen aus ihrer Sicht eine Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von Rentnern gegenüber Versorgungsempfängern vorliege. Sie gehe hingegen an keiner Stelle auf eine strukturelle Doppelbesteuerung ein. Die Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin monierten (und als Benachteiligung empfundenen) Regelungen sei mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits gebilligt.

    a) Bezüglich der gerügten Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Versorgungsfreibetrag verkenne die Klägerin, dass die gesetzliche Übergangsregelung darauf abziele, schrittweise eine steuerrechtliche Gleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Beamtenpensionen andererseits zu erreichen. Die jährliche Anhebung des Besteuerungsanteils korrespondiere zwar mit einer entsprechenden Anhebung der Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen. Jedoch beinhalte der Besteuerungsanteil nicht die gesetzliche Annahme, dass ein prozentgenauer Anteil bereits als versteuert gelte. Unabhängig davon trage die Argumentation der Klägerin auch keine strukturelle Doppelbesteuerung. Sie rüge lediglich eine ungerechtfertigte Begünstigung von Versorgungsempfängern und versuche, die aus ihrer Sicht unrechtmäßig bestehende Begünstigung unter den Begriff Doppelbesteuerung zu quetschen. Das sei jedoch keine Frage einer möglichen strukturellen Doppelbesteuerung von Rentnern.

    b) Im Hinblick auf den von der Klägerin angeführten niedrigeren Rentenartfaktor von Hinterbliebenenrenten erschließe sich nicht, weshalb es unzulässig sein solle, auf eine der Höhe nach geringere Hinterbliebenenrente denselben prozentualen Besteuerungsanteil anzuwenden wie auf normale Altersrenten. Davon abgesehen sei auch hier kein Bezug zu einer möglichen strukturellen doppelten Besteuerung von Rentnern erkennbar.

    c) Schließlich habe der Gesetzgeber überhaupt nicht – wie von der Klägerin behauptet – bei der gesetzlichen Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ein bestimmtes Modell des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen zugrunde gelegt.

    Dem Senat hat ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden geklärt.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dass die von dem Beklagten vorgenommene Besteuerung der Hinterbliebenenrente der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage entspricht, ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

    Darüberhinausgehend kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Minderung ihrer Steuerbelastung erreichen, sondern höchstens, dass der Senat dem BVerfG die gesetzlichen Regelungen zur Rentenbesteuerung nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorlegt, weil er von deren Verfassungswidrigkeit – aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen – überzeugt wäre. Die vom BFH bislang angenommene Rechtsfolge eines Anspruchs des einzelnen von einer Doppelbesteuerung betroffenen Steuerpflichtigen "auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase" (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 21), der in seiner konkreten Durchführung ohnehin unklar geblieben ist, hat sich nach Auffassung des Senats mit der vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom jeweils 07.11.2023 (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) ausgesprochenen Abkehr von einer individuellen Betrachtungsweise erledigt. Die diesbezüglichen Ausführungen des BVerfG waren im Ergebnis zwar nicht tragend für die beiden Kammerbeschlüsse; der Senat geht aber davon aus, dass das BVerfG auch in einem (Senats-)Verfahren, in dem es abschließend über die Frage zu entscheiden hätte, ob die Doppelbesteuerung von Renten individuell oder strukturell zu betrachten ist, der individuellen Betrachtung eine (endgültige) Absage erteilen würde (so im Ergebnis auch Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 22 Rn. 89).

    Eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung vermag sich der Senat jedoch nicht zu bilden.

    1. Zunächst ist darauf hinzuweisen (was auch der Beklagte getan hat), dass der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Renten (vgl. zur Historie überblicksmäßig BVerfG-Beschluss vom 07.11.2023 – 2 BvR 1140/21, juris Rn. 2-4) genauso wie die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen vom BFH stets für verfassungsgemäß erachtet wurden, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen vornehmen darf (vgl. zusammenfassend BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 17 m.w.N.). Dies wurde vom BVerfG gebilligt (BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 – 2 BvR 2683/11, DStR 2015, 2757; vom 04.02.2010 – X R 52/08, juris und vom 14.06.2016 – 2 BvR 290/10, juris). Allein als problematisch wurde in der Folge von BFH und BVerfG nur noch das Doppelbesteuerungsverbot angesehen, das nach der neuesten BVerfG-Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass die Doppelbesteuerung strukturell, d.h. bezogen auf bestimmte Rentnergruppen bzw. -jahrgänge, vermieden werden muss.

    a) In Anbetracht dessen bestehen im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Punkte "Versorgungsfreibetrag" und "Aufteilung des Sonderausgabenabzugs" von vornherein keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie nicht die Doppelbesteuerung im oben genannten Sinne betreffen. Sie geben aber auch bei konkreter Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Der Versorgungsfreibetrag für Beamte (§ 19 Abs. 2 EStG) wurde bereits in den 1960er Jahren zur Abmilderung der Belastungsunterschiede bei der Besteuerung von Pensionen einerseits und Sozialversicherungsrenten andererseits eingeführt (vgl. Geserich, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 173. EL September 2024, § 19 Rn. 341 m.w.N.); seine nur schrittweise Abschmelzung ist durch Vertrauensschutzgesichtspunkte gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2013 – VI R 83/10, BStBl. II 2013, 573 Rn. 18 f.). Die daneben von der Klägerin gerügte, vom BFH vorgenommene Aufteilung des Sonderausgabenabzugsbetrags für die Berechnung der Doppelbesteuerung wurde vom BVerfG wiederholt ausdrücklich gebilligt (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss vom 07.11.2023 – 2 BvR 1140/21, juris Rn. 33).

    b) Tatsächlich eine mögliche strukturelle Doppelbesteuerung betrifft allerdings – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten. Der Kläger hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass Hinterbliebenenrenten (teilweise) mit einem niedrigeren sog. Rentenartfaktor als Altersrenten berechnet werden. Der insoweit grundsätzlich maßgebliche § 67 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) (zu Ausnahmen vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 50 f.) lautet:

    "Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

    1.    

    Renten wegen Alters

    1,0     

    2.    

    Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

    0,5     

    3.    

    Renten wegen voller Erwerbsminderung

    1,0     

    4.    

    Erziehungsrenten

    1,0     

    5.    

    kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

    1,0     

                
    anschließend

    0,25   

    6.    

    großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

    1,0     

                
    anschließend

     0,55 

    7.    

    Halbwaisenrenten

     0,1   

    8.    

    Vollwaisenrenten

     0,2."

    Aufgrund der niedrigeren Rentenartfaktoren ergibt sich für Hinterbliebene (zu den Begriffen der "kleinen" bzw. "großen" Witwenrente vgl. § 46 SGB VI) eine niedrigere Rente als für Altersrentner (vgl. zur Rentenformel § 64 SGB VI). Entsprechend bleibt bei Hinterbliebenen ein in absoluten Zahlen niedrigerer Betrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG steuerfrei, als wenn die versicherte Person, nach der die Hinterbliebenenrente gewährt wird, nicht verstorben wäre, sondern selbst eine Altersrente bezogen hätte. Da für die Frage der Doppelbesteuerung ein Vergleich zwischen den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen in der Beitragsphase und den steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen in der Auszahlungsphase anzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 22) und (jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH) im Rahmen dieser Prüfung für eine Hinterbliebenenrente die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen des ursprünglichen Rentenbeziehers dem Hinterbliebenen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 60), kann der Klägerin in ihrer Argumentation, dass bei Hinterbliebenenrenten eher mit einer Doppelbesteuerung zu rechnen sein dürfte, grundsätzlich gefolgt werden.

    Allerdings sieht der Senat hierin keine – von der Klägerin der Sache nach gerügte – Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten.

    aa) Es liegen hier schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente (§ 63 Abs. 4 SGB VI). Jede Rentenart verfolgt ihren eigenen Zweck. Während die Rente wegen Alters Lohn- bzw. Einkommensersatzfunktion haben soll, dienen die Hinterbliebenenrenten dem Unterhaltsersatz. Ein nur anteiliges Sicherungsziel wird im Verhältnis zur Rente wegen Alters mit ihrem Rentenartfaktor 1,0 durch einen entsprechend niedrigeren Rentenartfaktor als 1,0 erreicht (BeckOGK/Körner, 15.02.2025, SGB VI § 63 Rn. 9). Diese vom Sozialrecht getroffene Differenzierung zwischen Alters- und Hinterbliebenenrenten darf das Steuerrecht nun aber nicht nivellieren bzw. in verfassungsrechtlichen Worten "wesentlich Ungleiches gleichbehandeln" (vgl. dazu nur Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 169 m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, wenn man bei der Berechnung der Doppelbesteuerung bei einer Hinterbliebenenrente undifferenziert die versteuerten Beitragszahlungen des Verstorbenen in voller Höhe zum Vergleichsmaßstab machen würde.

    bb) Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten ausginge, wäre diese aufgrund des großen Typisierungsspielraums des Gesetzgebers gerade bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010 – X R 53/08, BStBl. II 2011, 567 Rn. 29, 32 m.w.N.). Eine Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Rentenartfaktoren, die schon allein in § 67 SGB VI, aber daneben auch noch in anderen (Übergangs-) Vorschriften geregelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 50 f.), würde zu einer erheblichen Verkomplizierung der gesetzlichen Rentenbesteuerung führen. Dies zeigen gerade die von der Klägerin selbst angestellten Rechenbeispiele, auch wenn die Klägerin behauptet, die Verkomplizierung sei "verhältnismäßig geringfügig".

    2. Die Klage kann demnach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der BFH – soweit ersichtlich – bisher noch keine Gelegenheit hatte, seine Rechtsprechung in Anbetracht der BVerfG-Beschlüsse vom jeweils 07.11.2023 (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) zu präzisieren.

    Vorschriften§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 3 EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 67 SGB 6