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  • 05.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214589

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 04.11.2019 – 17 U 44/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 O 453/16) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

    Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG - ausgehend von 21 Teilklauseln zu je 2.500,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 05.09.2019 - III ZR 29/19; Beschl. v. 21.08.2019 - VIII ZR 263/18) - abschließend auf bis 52.500,00 EUR festgesetzt.

    Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 wird aufgehoben.

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    Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 516 Abs. 3