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  • 04.02.2020 · IWW-Abrufnummer 213940

    Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.08.2019 – 119 Cs - 110 Js 2401/19 - 426/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Düsseldorf


    Tenor:

    hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.08.2019, an der teilgenommen haben:

    Richter am Amtsgericht A
    als Richter
    Staatsanwältin B
    als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
    Rechtsanwalt L aus Düsseldorf als Verteidiger des Angeklagten T
    Justizbeschäftigte U
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    für Recht erkannt:

    Der Angeklagte T wird wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 250,00 EUR verurteilt.

    Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

    1

    Gründe

    2

    I.

    3

    Der 47-jährige Angeklagte wurde in X geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von XX Jahren und XX Jahren.

    4

    Der Angeklagte studierte im Iran an der Universität C Medizin und schloss das Studium erfolgreich ab. Dort promovierte er zugleich im Jahr 1997 und erhielt das Recht, im Iran den Doktor-Titel zu führen.

    5

    Der Angeklagte betreibt in Düsseldorf die D-GmbH, bei welcher es sich um ein „Zentrum der ästhetischen Medizin“ handelt. Der Angeklagte ist dort als Schönheitschirurg und Geschäftsführer der GmbH tätig. Er erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR 16.000,00. Netto verbleiben dem Angeklagten monatlich EUR 9.700,00.

    6

    Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

    7

    II.

    8

    Der Angeklagte trat zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 13. Juni 2019 auf verschiedene Weise im öffentlichen Leben als „MD“, „Dr.“ und „Dr. med“ auf. In zwei Preislisten, die über die Homepage des D abrufbar waren und Gültigkeit bis zum 31. März 2019 bzw. zum 30. Juni 2019 hatten, bezeichnete der Angeklagte sich im oben genannten Zeitraum als „Dr. T“ und „Dr. med. T“. Auf der Startseite des D bezeichnete der Angeklagte sich in dem genannnten Zeitraum als „T M.D.“. Schließlich betrieb der Angeklagte im oben genannten Zeitraum zwei Instagram-Accounts mit 40.000 bzw. über 16.000 Abonnenten. Der öffentlich angezeigte Benutzername des ersten Accounts lautete „dr_T“ und der Benutzername des zweiten Accounts lautete „dr.med.T“.

    9

    Die Ärztekammer Nordrhein hatte dem Angeklagten zuvor mit Schreiben vom 8. September 2009 mitgeteilt, dass es sich bei dem im Iran verliehen Titel um ein Berufsdoktorat handele, welches der deutschen Promotion nicht entspreche. Ein Führen des Titels „Dr. med.“ sei daher nicht möglich. Mit weiterem Schreiben der Ärztekammer Nordrhein vom 9. Januar 2017 wurde der Angeklagte aufgefordert, den Titel „Dr. med.“ von seiner Homepage zu entfernen, da dieses berufsrechtlich nicht zulässig und als Missbrauch von Titeln gemäß § 132a StGB strafbar sei.

    10

    Bevor der Angeklagte das D betrieb, arbeitete er nach seiner Einreise nach Deutschland zunächst in einem Krankenhaus. Dort erhielt er ein Namensschild mit dem Aufdruck „Dr. med. (ir) T“.

    11

    III.

    12

    1.

    13

    Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15. Juli 2019.

    14

    2.

    15

    a.

    16

    Der Angeklagte hat eingeräumt, sich auf den öffentlich einsehbaren Auftritten der D-GmbH und seiner Instagram-Accounts wie festgestellt bezeichnet zu haben. Die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung wurde durch Verlesung der zur Akte genommenen Ausdrucke dieser Auftritte überprüft.

    17

    Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, die im Iran gebräuchliche Abkürzung für seinen dort erworbenen Doktortitel sei in lateinischen Buchstaben mit „dr.“ zu übersetzen

    18

    b.

    19

    Der Inhalt der Schreiben der Ärztekammer Nordrhein an den Angeklagten ergibt sich aus eben diesen.

    20

    IV.

    21

    Der Angeklagte ist aufgrund des feststehenden Sachverhalts des Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.

    22

    a.

    23

    Der Abschluss des Angeklagten nach seinem Medizinstudium im Iran wird entsprechend der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, welche von der Kultusministerkonferenz betrieben wird, international mit „Medical Doctor“ übersetzt. Die Abkürzung „M.D.“ steht dem Angeklagten daher zu, sodass ein Missbrauch von Titeln insoweit nicht in Betracht kommt.

    24

    b.

    25

    Jedoch ist es dem Angeklagten untersagt, sich als „Dr.“ ohne Zusatz des Landes, in welchem er promoviert hat, oder als „Dr. med.“ zu bezeichnen. Ausweislich dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000, in welchem die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, kann ein ausländische Hochschulgrad in der Form geführt werden, in welcher er verliehen wurde. Dabei muss die verleihende Hochschule als zusätzliche Angabe geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. In einer ergänzenden Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die vorgenannte Regelung wurden besondere Regelungen für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie vereinzelte Hochschulgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada und die Vereinigte Staaten von Amerika, nicht jedoch für den Iran getroffen.

    26

    c.

    27

    Der Angeklagte handelte entgegen seiner Einlassung auch vorsätzlich. Ihm wurde die Führung des Titels „Dr. med.“ zweimal durch die Ärztekammer untersagt. Hierbei wurden ihm auch die strafrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich benannt. Auch folgt aus dem Namensschild des Krankenhauses, in welchem er anfangs tätig war, nichts Gegenteiliges, da auf diesem Schild der Landeszusatz „ir“ ausdrücklich erkennbar war.

    28

    V.

    29

    Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen des § 132a Abs. 1 StGB, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.

    30

    Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser die Verwendung der Abkürzungen eingeräumt hat und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er im Iran eine Promotion vorweisen kann und mit entsprechendem Länderzusatz jedenfalls B Verwendung der Abkürzung „Dr.“ berechtigt gewesen ist.

    31

    Zulasten des Angeklagten war die Vielzahl der Verwendungen zu berücksichtigen.

    32

    Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine

    33

    Geldstrafe von 60 Tagessätzen

    34

    für tat- und schuldangemessen.

    35

    Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Netto-Verdienst des Angeklagten von EUR 9.700,00 abzüglich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau.

    36

    VI.

    37

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebietStGBVorschriften§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB

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