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  • 12.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204313

    Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M.: Verfügung vom 15.05.2018 – S 0130 A - 115 - St 23


    Verfügung betr. Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts


    Vom 15. Mai 2018

    OFD Frankfurt

    S 0130 A – 115 – St 23

    1. Allgemeines

    Das Steuergeheimnis ist auch in Angelegenheiten des Insolvenzrechts gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Soweit die Angaben allerdings zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, ist die Offenbarung geschützter Verhältnisse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

    Soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verfolgt werden, dient das Insolvenzverfahren der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen. Notwendige Angaben zur Durchführung dieses Verfahrens, die befugt offenbart werden dürfen, sind daher insbesondere
    • die in dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14InsO) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 – 19 InsO) notwendigen Angaben,
    • die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle, §§ 174175 InsO) und
    • deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174175 InsO).
    Darüber hinaus ist eine Weitergabe von Informationen durch das Finanzamt an den Insolvenzverwalter zwecks Anreicherung der Masse und Erreichung einer höheren Quote für die Finanzverwaltung ebenfalls gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da auch diese Informationsweitergabe der erfolgreichen Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient. Die Offenbarung weiterer Umstände oder gar die Abgabe der Steuerakten an das Gericht würde jedoch über den Rahmen des Erforderlichen und nach dem Gesetz Notwendigen hinausgehen.

    Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger Forderungen des Finanzamts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, werden diese nach § 176 Satz 2 InsO einzeln erörtert. Die Erörterung dient der unbestrittenen Feststellung der Forderung, was Einfluss auf das Stimmrecht der Finanzbehörde (§ 77 InsO) und den weiteren Verlauf des Verfahrens (§§ 178 ff. InsO) hat. Die Offenbarung von Verhältnissen in diesem Verfahren zur Feststellung der Forderungen und Rechte (§§ 174 bis 186 InsO) dient deshalb dazu, die Forderung des Finanzamts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen und zu stützen. Die Offenbarung ist notwendig, damit das Finanzamt seine Rechte wahren und seine Pflichten als Gläubiger erfüllen kann. Sie ist daher insoweit nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt Angriffe Dritter auf seine Eigentums- und Pfandrechte abzuwehren gezwungen wird.

    2. Auskunftserteilung gegenüber Insolvenzverwaltern/Sachwaltern

    Vorläufiger Verwalter ohne allgemeines Verfügungsverbot des Schuldners/Gutachter
    Bei Mitteilungen gegenüber vorläufigen Insolvenzverwaltern ist zu beachten, dass die Gerichte in der weitaus größten Zahl der Fälle dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter nur vereinzelte Pflichten übertragen (§ 22 Abs. 2 InsO). Das Steuergeheimnis ist gegenüber einem solchen („schwachen”) vorläufigen Verwalter uneingeschränkt zu wahren. Auch wenn der Verwalter im Beschluss des Insolvenzgerichts ermächtigt wird, Auskünfte über den Schuldner bei den Finanzämtern und Banken einzuholen (§§ 5 Abs. 1, 21 Abs. 1 InsO), ist eine Auskunftserteilung gegenüber dem Verwalter nicht möglich. Dies gilt entsprechend für Gutachter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Vorläufiger Verwalter mit allgemeinem Verfügungsverbot des Schuldners/Insolvenzverwalter

    Wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 22 Abs. 1 InsO) bzw. wird das Insolvenzverfahren eröffnet, gilt zur Auskunftserteilung an den („starken”) vorläufigen Insolvenzverwalter und den Insolvenzverwalter Folgendes:

    Mit der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 InsO) bzw. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 Abs. 1 InsO) verliert der Schuldner die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird von diesem Zeitpunkt an durch den vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 1 InsO bzw. den Insolvenzverwalter i. S. v. § 27 InsO ausgeübt. Der vorläufige Insolvenzverwalter und der Insolvenzverwalter sind Vertreter gemäß § 34 Abs. 3 AO und haben auch die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Ihnen können deshalb alle Auskünfte über Verhältnisse des Schuldners erteilt werden, die sie zur Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten benötigen. Inwieweit dem vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. dem Insolvenzverwalter im Einzelnen Auskünfte zu erteilen sind, ist der InsO, Karte 9.3 zu entnehmen. Soweit Steuerforderungen streitig sind, bei denen der Schuldner Gesamtschuldner zusammen mit anderen ist, steht das gegenüber den restlichen Gesamtschuldnern zu wahrende Steuergeheimnis einer Auskunftserteilung an den Insolvenzverwalter auch nicht hinsichtlich der Verhältnisse der anderen Gesamtschuldner entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. 6. 2000, BStBl. II S. 431, m. w. N.). Darüber hinaus dürfen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Insolvenzverwalter keine Auskünfte erteilt werden.

    Sachwalter bei der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO)

    Wird im Insolvenzverfahren die Eigenverwaltung angeordnet, kann der vom Gericht bestellte Sachwalter (§ 274 InsO) nicht als Vertreter i. S. d. §§ 3435 AO angesehen werden. Verhältnisse des Schuldners dürfen ihm nur insoweit offenbart werden, als dies für Besteuerungszwecke erforderlich ist (z. B. Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Sachwalter gem. § 270 Abs. 3 Satz 2 InsO).

    Schuldnerberatungsstellen im außergerichtlichen Einigungsverfahren

    Im außergerichtlichen Einigungsverfahren gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist von einer Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO auszugehen, wenn eine Schuldnerberatungsstelle eingeschaltet ist und diese nach landesspezifischen Regelungen als geeignet anerkannt ist (auf die Liste der in Hessen z.Zt. anerkannten Schuldnerberatungsstellen wird hingewiesen, ofix HE StBerG/4/2; vgl. auch InsO, Karte 20 Tz. 3.1). Bestehen hierüber Zweifel, ist die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Schuldners einzuholen, bevor dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse gegenüber der Schuldnerberatungsstelle offenbart werden.

    3. Erteilung von Informationen, die zu Insolvenzanfechtungen führen können

    Im laufenden Insolvenzverfahren (bzw. im Insolvenzeröffnungsverfahren) verlangen Insolvenzverwalter (oder beauftragte Steuerberater) von den Finanzämtern häufig anfechtungsrelevante Informationen (insbesondere Kontoauszüge und Angaben/Aktenauszüge) über geleistete Zahlungen und durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen.

    Da eine großzügige Auskunftserteilung gegenüber den Insolvenzverwaltern regelmäßig zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen genutzt wird, sollten entsprechende Anträge grds. restriktiv beschieden werden. Dies gilt auch für die Erteilung mündlicher Auskünfte.

    Nähere Informationen hierzu siehe InsO, Karte 9.3.

    Anträge auf Freischaltung der Steuerkontoabfrage sind durch die Festsetzungsstellen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzulehnen bzw. bereits bestehende Abfrageberechtigungen zu löschen. Hierbei ist darauf zu achten, dass sämtliche Abfrageberechtigungen gelöscht werden, also solche, die über die LegDB erteilt wurden (vgl. OFD Frankfurt vom 15. 4. 2010 O2353 A 04/02 – Lz 526), sowie Abfrageberechtigungen, die über die VDB freigeschaltet wurden (vgl. hierzu ofix HE ORG/852 Tz. 9.1).

    Insolvenzverwaltern steht nach Art. 15 DSGVO kein Auskunftsrecht zu, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche (z. B. Insolvenzanfechtungsansprüche) beeinträchtigen würde (§ 23 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO). Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben hiervon allerdings unberührt.

    4. Teilnahme am Gläubigerausschuss

    Ist die Finanzbehörde im Gläubigerausschuss vertreten (§ 67 ff. InsO) und erfordert die Wahrnehmung der damit verbundenen Rechte und Pflichten die Offenbarung im Besteuerungsverfahren bekannt gewordener Verhältnisse, ist dies im Hinblick auf § 30Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

    5. Restschuldbefreiungsverfahren

    Im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 286 ff. InsO) ist zu beachten, dass der vom Gericht bestellte Treuhänder wegen seiner eingeschränkten Befugnisse (§ 292 InsO) nicht als Vertreter i. S. d. §§ 3435 AO angesehen werden kann, weshalb ihm keine Auskünfte erteilt werden dürfen. Dies gilt entsprechend für den Sachverwalter i. S. d. §§ 270, 274InsO. Ist das Finanzamt Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens, können im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene Gründe, welche die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben (§ 290 InsO), gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO offenbart werden.

    6. Zustimmung des Betroffenen

    Hat der Schuldner im Einzelfall oder allgemein seine Zustimmung zur Offenbarung gegeben, hat das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Möglichkeit, entsprechende Einzelheiten mitzuteilen. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zur Herausgabe von Informationen, so dass auch in diesem Fall dem Insolvenzverwalter keine Auskünfte zu erteilen sind, die zu Insolvenzanfechtungen führen können (vgl. InsO, Karte 9.3).