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  • 04.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252356

    Finanzgericht Münster: Beschluss vom 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Vollziehung der Pfändung des [PKW] mit dem Kennzeichen XX-XX …1 vom 27.11.2024 wird aufgehoben und ausgesetzt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
     
    Gründe:
    1

    I.
    2

    Streitig ist sowohl im Hauptsacheverfahren (Einspruchsverfahren) als auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Pfändung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) des Antragstellers (Ast.) durch den Antragsgegner (Ag.).
    3

    Der im Juli 198x geborene Ast. ist verheiratet und hat zwei Kinder (12 und 13 Jahre alt). Er lebt mit seiner Familie in einer Wohnung in O. Für den Ast. ist ein Grad der Schwerbehinderung von 50 % festgestellt worden (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte). Sein Schwerbehindertenausweis enthält keine Merkzeichen. Der Ast. befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Auf das ärztliche Schreiben vom 23.08.2025 wird Bezug genommen (Bl. 22 der Gerichtsakte).
    4

    Der Ast. ist Eigentümer eines [PKW] mit dem Kennzeichen XX-XX …1. Das Kfz sowie weitere Wertgegenstände wurden aufgrund einer Arrestanordnung des Ag. über einen Gesamtbetrag von 609.157,29 € von der beauftragten Vollziehungsbeamtin am 27.11.2024 durch Anbringung eines Pfandsiegels gepfändet. Den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) des gepfändeten Kfz hat die Vollziehungsbeamtin an sich genommen. Das Kfz blieb hingegen zunächst in der Obhut des Ast. Wegen der Einzelheiten wird auf die Dokumentation über die Durchführung der Vollstreckung am 27.11.2024 in der Erhebungsakte des Ag. (Bl. 1 ff.) Bezug genommen. Der Ast. legte gegen die Arrestanordnung Einspruch ein.
    5

    Mit Bescheid vom 28.05.2025 leitete der Ag. das Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren über und kündigte die Verwertung der gepfändeten Gegenstände an. Anlass seien die zwischenzeitlich durch Steuerbescheide festgesetzten Steuerforderungen von insgesamt 627.215,03 €. Hiergegen legte der Ag. Einspruch ein, ohne diesen weiter zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2025 wies der Ag. den Einspruch gegen die Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren als unbegründet zurück.
    6

    Der Ag. beauftragte am 19.09.2025 die Vollziehungsbeamtin mit der Wegnahme des gepfändeten Kfz, welche am 23.09.2025 erfolgte. Wegen der Einzelheiten der Wegnahme wird auf die Dokumentation der Vollziehungsbeamtin Bezug genommen (Erhebungsakte unter „Wegnahme 23.09.25“).
    7

    Am darauffolgenden Tag, den 24.09.2025, beantragte der Ast. die Herausgabe des Kfz. Er begründete seinen Antrag dahin, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf das Kfz angewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.09.2025 Bezug genommen (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte).
    8

    Der Ag. lehnte den Antrag am 30.09.2025 ab. Die Pfändung sei verhältnismäßig und ermessensgerecht. Die Wegnahme zur Verwertung des Kfz sei zur Minderung der bestehenden Forderungen geboten. Die vom Ast. angeführten gesundheitlichen Gründe stünden weder der Pfändung des Kfz noch seiner Verwertung entgegen. Ein direkter und permanenter Zugriff des Ast. auf ein Kfz sei nicht notwendig. Seine Schwerbehinderung beruhe auf keiner Gehbehinderung. Zwar leide der Ast. an einer diagnostizierten Agoraphobie, aber er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen. Er sei somit in der Lage, sich von diesen oder von einem Taxi zu notwendigen Arztterminen fahren zu lassen.
    9

    Gegen die Ablehnung seines Antrags legte der Ast. am 08.10.2025 Einspruch ein und beantragte zugleich für die Pfändung des Kfz die Aussetzung der Vollziehung. Das Kfz sei aus den von ihm angeführten gesundheitlichen Gründen unpfändbar i.S. des § 295 der Abgabenordnung (AO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben des Ast. vom 08.10.2025 Bezug genommen (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte).
    10

    Der Ag. gab eine Bewertung des gepfändeten Kfz in Auftrag. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 21.10.2025 zu dem Ergebnis, dass der Händlerverkaufswert (inkl. 19 % Umsatzsteuer) 12.000 € betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen (s. Erhebungsakte unter „Antrag auf Herausgabe“).
    11

    Mit Schreiben vom 31.10.2025 teilte der Ag. dem Ast. mit, dass er dem Einspruchsbegehren nicht entsprechen werde. Das gepfändete Kfz sei nicht nach § 295 AO i.Vm. § 811a der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar. Bei dem Kfz handele es sich nicht um ein medizinisches Hilfsmittel. Die vom Ast. angeführte familiären Nutzung sei kein gesundheitlicher Grund für eine Unpfändbarkeit. Die Erkrankung des Ast. wäre allenfalls im Rahmen einer Austauschpfändung über die zumindest teilweise Unpfändbarkeit entscheidend. Von der zunächst angedachten Austauschpfändung werde jedoch Abstand genommen. Denn eine Ersatzbeschaffung sei dem Ast. unter Nutzung des ihm nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenze verbleibenden Betrags selbst möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.10.2025 Bezug genommen (Erhebungsakte a.E.). Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums ordnete der Ag. die Verwertung des gepfändeten Kfz unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 14.11.2025 an.
    12

    Der Ast. hat am 03.11.2025 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Pfändung des [PKW] gestellt.
    13

    Er trägt, zuletzt mit Schreiben vom 17.12.2025, vor: Der gerichtliche Antrag sei geboten, da eine Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Der Antrag sei auch begründet. Sowohl die Pfändung (dazu unter a) als auch eine mögliche Austauschpfändung (dazu unter b) seien rechtswidrig. Daher sei das Kfz vom Ag. an ihn wieder herauszugeben. Zudem wäre eine Verwertung des Kfz unbillig i.S.d. § 297 AO (dazu unter c).
    14

    a) Die Pfändung des Kfz sei rechtswidrig.
    15

    aa) Bei dem gepfändeten Kfz handele es sich um sein einziges Kfz. Ihm stehe auch kein anderes Kfz zur Verfügung. Seine Cousine, die bis vor kurzem noch bei ihm zur Miete gewohnt habe, sei inzwischen ausgezogen. Das auf sie zugelassene Kfz könne er daher schon aus diesem Grund nicht – wie der Ag. meine – für sich nutzen.
    16

    Er sei sowohl aus gesundheitlichen als auch aus familiären Gründen auf das gepfändete Kfz angewiesen.
    17

    Er leide an einer Agoraphobie und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Er benötige das gepfändete Kfz daher für seine regelmäßigen Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen zur Behandlung seiner Krankheit.
    18

    Zudem sei er auch wegen der Agoraphobie auf das gepfändete Kfz angewiesen. Denn Agoraphobie bedeute insbesondere die Furcht oder Angst vor Situationen oder Orten, zum Beispiel in Menschenmengen und Einkaufszentren oder während des Fahrens. Daher sei er stark auf eine vertraute, vorhersehbare Umgebung angewiesen. Das gepfändete Kfz biete gerade eine gewohnte, sichere Umgebung, in der er sich bewegen könne, ohne Panikattacken oder Angstzustände zu erleben. Auch ein plötzlicher Fahrzeugwechsel wäre für ihn eine erhebliche psychische Belastung und schränkte seine Mobilität voraussichtlich stark ein. Das gepfändete Kfz sei für ihn nicht nur ein Gebrauchsgegenstand, sondern darüber hinaus ein gesundheitsrelevantes Hilfsmittel, das ihm die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt ermögliche.
    19

    Ferner sei er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und der damit verbundenen sowie in dem vorgelegten Schreiben vom 23.08.2025 ärztlich attestierten erheblichen Schmerzbelastung erheblich in seiner Mobilität eingeschränkt.
    20

    Das gepfändete Kfz werde normalerweise täglich für Schul- und sonstige Fahrten der Kinder, Einkäufe und sonstige Familienfahrten genutzt. Auch die Mobilität seiner Mutter hänge vom Kfz ab, da sie aus Alters- und Gesundheitsgründen nur eingeschränkt zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sein könne.
    21

    Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Agoraphobie sei ihm auch nicht – wie der Ag. meine – die Durchführung von Fahrten zum Arzt mit einem Taxi zuzumuten. Zudem würden bei Durchführung der Fahrten zum Arzt mit einem Taxi Kosten von – noch vorsichtig geschätzt – monatlich 1.728 € entstehen. Hinzu kämen dann noch Kosten für weitere Fahrten für Einkäufe und für die Beförderung der Kinder, sodass am Ende eine monatliche Belastung von 2.000 € anfallen würde. Im Ergebnis würde ihn eine Umsetzung der Ansicht des Ag. finanziell ruinieren.
    22

    Ebenso wenig könnten die gesundheitlich und familiär erforderlichen Fahrten mithilfe der Unterstützung von Freunden und Verwandten durchgeführt werden. Dies folge bereits aus der Vielzahl der danach erforderlichen Fahrten. Zudem wäre dies organisatorisch mit Blick auf die nicht immer im Voraus planbaren Bedürfnisse der Kinder nicht umsetzbar.
    23

    Bei der Beurteilung der Bedeutung des gepfändeten Kfz für ihn und für seine Familie sei weiter zu beachten, dass es sich bei seinem Wohnort, die Stadt O, um eine kleine Gemeinde mit unzureichender öffentlicher Verkehrsanbindung handele. Ohne das gepfändete Kfz wäre für ihn und für seine Familie die soziale Teilhabe am öffentlichen Leben drastisch erschwert oder sogar unmöglich, zumal er aufgrund seiner Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen könne.
    24

    Bei der Frage der Angemessenheit der Pfändung sei weiter zu berücksichtigen, dass das gepfändete Kfz am 19.02.2024 in einem Unfall verwickelt gewesen sei. Dieser Umstand mindere den zu erwartenden Erlös aus einer möglichen Verwertung des Kfz.
    25

    bb) Ausgehend von dem vorangehend geschilderten Sachverhalt sei das gepfändete Kfz eine nach § 295 AO i.V. mit § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO unpfändbare Sache. Diese Pfändungsschutzregelung finde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei psychischen Erkrankungen – wie die beim ihm, dem Ast., diagnostizierte Agoraphobie – Anwendung (Hinweis auf BGH-Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZB 5/22, Monatsschrift für deutsches Recht 2022, 1501, Rz. 27). Darüber hinaus diene das gepfändete Kfz – wie dargelegt worden sei – zur Kompensation seiner bestehenden Mobilitätsbeeinträchtigung, sodass der [PKW] auch aus diesem Grund unpfändbar sei.
    26

    cc) Die Pfändung des Kfz sei auch nicht verhältnismäßig. Der Ag. habe bei seiner Entscheidung zur Pfändung nicht berücksichtigt, dass er, der Ast., auf das Kfz aus den dargelegten gesundheitlichen und familiären Gründen angewiesen und die Durchführung dieser Fahrten mithilfe eines Taxis aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich sei.
    27

    b) Die Voraussetzungen für eine Austauschpfändung seien ebenfalls nicht erfüllt.
    28

    Der Ag. habe dem Ast. mitgeteilt, dass er beabsichtige, eine Austauschpfändung vorzunehmen. Das gepfändete Kfz solle verwertet und dem Ast. ein Betrag von 3.000 € für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgehändigt werden.
    29

    Der vom Ag. angedachte Betrag von 3.000 € sei für eine Ersatzanschaffung nicht ausreichend. Ein Kfz im Wert von 3.000 € wäre nicht gleichwertig, weil es die Mobilität und familiäre Lebensführung des Ast. erheblich einschränkte. Ein Fahrzeug mit diesem Wert sei nicht geeignet, denselben Zweck zu erfüllen. Denn in dieser Preisklasse wiesen Fahrzeuge auch für Laien erfahrungsgemäß eine Vielzahl an nachteiligen und einschränkenden Eigenschaften auf.
    30

    Dabei könne einem Schuldner wie ihm eine Einschränkung, die zu einer unwirtschaftlichen, unzeitgemäßen Lebenshaltung oder Arbeitsweise nötige, nicht zugemutet werden. Auch müsse die Ersatzsache nach Güte, Haltbarkeit und Lebensdauer der Pfandsache entsprechen (Hinweis auf Herget in Zöller, Zivilprozessordnung --ZPO--, 33. Auflage, § 811a Rz. 3).
    31

    Auch im Hinblick auf eine Austauschpfändung sei zu beachten, dass er unter einer Angststörung leide.
    32

    Eine Austauschpfändung sei auch nicht angemessen. Denn der Ag. gehe von einem zu hohen Wert des gepfändeten Kfz aus. So habe das vom Ag. angeführte Wertgutachten einen vorhandenen Unfallschaden nicht berücksichtigt. Hinzu komme, dass der Ag. grundsätzlich einen Betrag von mindestens 8.000 € für die Anschaffung eines vergleichbaren Kfz als Ersatz für das gepfändete Kfz zu leisten hätte.
    33

    c) Das Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Verwertung stütze sich auch auf § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 297 AO. So könne nach § 297 AO die Verwertung zeitweilig ausgesetzt werden, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Diese Voraussetzung sei im Streitfall schon wegen der Rechtswidrigkeit der Pfändung erfüllt.
    34

    Der Ast. beantragt (sinngemäß),
    35

    die Vollziehung der Pfändung des [PKW] mit dem Kennzeichen XX-XX …1 aufzuheben,
    36

    hilfsweise die Vollziehung der Pfändung des [PKW] mit dem Kennzeichen XX-XX …1 auszusetzen.
    37

    Der Ag. beantragt,
    38

    den Antrag abzulehnen.
    39

    Er trägt vor: Das Kfz des Ast. sei zwar gepfändet, zunächst aber dem Ast. nicht weggenommen worden, da dieser glaubhaft gemacht habe, dass er über kein weiteres Kfz verfügen könne. Auf die Möglichkeit der jederzeitigen Wegnahme sei aber hingewiesen worden.
    40

    Im Nachgang zur Pfändung habe sich ergeben, dass zum Haushalt des Ast. ein weiteres Kfz, ein …, gehöre. Das Kfz habe der Cousine des Ast. gehört, die in dessen Haushalt gelebt habe. Aus diesem Grund sei dann am 23.09.2025 die Wegnahme des gepfändeten Kfz erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass das bei der Pfändung am Kfz angebrachte Pfandsiegel zwischenzeitlich entfernt worden sei.
    41

    Die Diagnose der Agoraphobie des Ast. sei nicht durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten beziehungsweise ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen. Die vom Ast. vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Erkrankung und deren hochgradig individuellen Auswirkungen unzureichend. So könne sich z.B. auch das Fahren mit einem Kfz im Hinblick auf die Erkrankung des Ast. als problematisch erweisen. Letztlich seien die Auswirkungen der Erkrankung des Ast. klärungsbedürftig und bedürften einer fachärztlichen Beurteilung.
    42

    Die bisher vom Ast. vorgelegten ärztlichen Atteste ließen nicht erkennen, dass eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für diesen nicht zumutbar wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Familie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Zudem befänden sich Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort. Die vom Ast. angeführte Gehbehinderung sei bisher ärztlich nicht festgestellt worden und auch nicht Gegenstand des Schwerbehindertenausweises.
    43

    Soweit der Ast. anführe, er benötige das gepfändete Kfz für seine Fahrten zu ärztlichen Behandlungen, werde darauf hingewiesen, dass nach der ärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. B C vom 23.08.2025 eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme für den Ast. dringlich geboten sei, da die ambulante Behandlung bisher erfolglos geblieben sei. In diesem Fall entfielen aber die vom Ast. angeführten regelmäßigen Arztfahrten.
    44

    II.
    45

    Der Antrag hat Erfolg.
    46

    Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). Das gepfändete Kfz ist daher vom Ag. an den Ast. herauszugeben, die Wirksamkeit der Pfändung des Ag. bleibt von der Aufhebung der Vollziehung jedoch unberührt (dazu unter 3.).
    47

    1. Der Antrag ist zulässig.
    48

    a) Der Antrag ist insbesondere statthaft. Der Ast. wendet sich gegen die (erfolgte) Vollziehung eines Verwaltungsakts.
    49

    aa) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
    50

    Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO kommt auch als Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme geltend gemacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1996 – X S 8/95, BFH/NV 1996, 733 [Rz. 3]). Denn bei einer – im Streitfall erfolgten – Pfändung i.S.d. § 281 AO handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, der zur Beschlagnahme des gepfändeten Vermögens und zum Erwerb eines Pfandrechts (vgl. § 282 AO) führt (vgl. Werth in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 281 Rz. 3 m.w.N.).
    51

    bb) Das Begehren des Ast. sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist dahin auszulegen, dass er sich vorrangig gegen die – mit der Wegnahme durch den Ag. teilweise – erfolgte Vollziehung der Pfändung seines Kfz wendet.
    52

    (1) Zwar hat der Ast. die am 21.11.2024 durch Anbringung des Pfandsiegels erfolgte Pfändung (vgl. § 281 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Satz 2 AO) nicht sofort angefochten, sondern ist erst nach der am 23.09.2025 erfolgten Wegnahme des gepfändeten Kfz durch den Ag. hiergegen vorgegangen. Gleichwohl ist sein Einspruchs- und Aussetzungsbegehren nicht dahin auszulegen, dass er sich isoliert gegen den (Real-)Akt der Wegnahme wendet. Er wendet sich vielmehr gegen die diesem Vorgehen zugrundeliegende Pfändung. So trägt er zur Begründung sowohl seines Einspruchs als auch seines Aussetzungsantrags vor, dass die – der Wegnahme – zugrundeliegende Pfändung wegen der Unpfändbarkeit des Pkw nach § 295 AO selbst rechtswidrig sei.
    53

    (2) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den vom Ast. mit seinem Antrag verfolgten rechtlichen Zielen. Denn er begehrt vorrangig die sofortige Herausgabe des gepfändeten Kfz, auf das er aus den von ihm angeführten Gründen angewiesen sei. Dieses Ziel lässt sich auch mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Pfändung des Kfz des Ast. erreichen. Denn ein insoweit erfolgreicher Antrag hätte zur Folge, dass die gepfändeten Sachen – im Streitfall das gepfändete Kfz – an den Ast herauszugeben sind (vgl. zur Herausgabe der Sache FG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2005 – IV 49/05, juris, Rz. 20; Baldauf in BeckOK AO, 34. Ed. 17.10.2025, § 281 Rz. 42).
    54

    (3) Soweit der Ast. zudem, insbesondere unter Bezugnahme auf § 295 AO, mit seinem Aussetzungsantrag die Verwertung des gepfändeten Kfz verhindern möchte, versteht der Senat dieses als hilfsweises Vorbringen für den Fall, dass sein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung und der daraus folgenden Herausgabe des Fahrzeugs keinen Erfolg haben sollte.
    55

    b) Die besonderen Antragsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO, die grundsätzlich auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 12.03.2013 – XI B 14/13, BStBl II 2013, 390, Rz. 11), liegen vor.
    56

    aa) Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO setzt ein zulässiger Antrag auf ganz oder teilweise Aussetzung (oder Aufhebung) der Vollziehung voraus, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung (oder Aufhebung) der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO).
    57

    bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ast. mit seinem Einspruchsschreiben vom 08.10.2025 und dem Antrag auf Herausgabe des gepfändeten Kfz gleichzeitig konkludent einen Aufhebungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat, den der Ag. mit seinem Schreiben vom 27.10.2025 abgelehnt hat. Denn es liegt der Fall einer drohenden Vollstreckung vor. Das gepfändete Kfz ist dem Ast. vom Ag. bereits weggenommen worden und der Ag. hat – nach eigenen Angaben – bereits am 31.10.2025 die Versteigerung der Sache angeordnet.
    58

    c) Dem Ast. fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
    59

    aa) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis des Ast. wegfällt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2013 – IX S 16/12, BFH/NV 2013, 757, Rz. 6).
    60

    bb) Die vom Ast. im Hauptsacheverfahren angefochtene Pfändung vom 27.11.2024 ist nicht bestandskräftig geworden, da der Ast. vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt hat.
    61

    Zwar ist die nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einmonatige Einspruchsfrist offenkundig spätestens Anfang des Jahres 2025 abgelaufen. Im Streitfall gilt jedoch die einjährige Rechtsbehelfsfrist nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, da der Ast. vom Ag. bei der Pfändung – zumindest nach summarischer Prüfung des vorliegenden Akteninhalts – nicht im Sinne des § 356 Abs. 1 AO belehrt worden ist. Die Einspruchsfrist endete damit nicht vor Ablauf des 27.11.2025, denn die Bekanntgabe der Pfändung erfolgte zumindest nicht vor dem 27.11.2024 (vgl. zur Fristberechnung §§ 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Im Ergebnis war spätestens das Einspruchsschreiben vom 08.10.2025 insoweit fristwahrend. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Ast. bereits mit seinem Antragsschreiben vom 24.09.2025 konkludent auch Einspruch eingelegt hat.
    62

    2. Der Antrag ist auch begründet.
    63

    Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz des Ast. mit der Folge, dass die (bisherige) Vollziehung aufzuheben und das streitgegenständliche Kfz vom Ag. an den Ast. herauszugeben ist.
    64

    a) Die Aussetzung nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
    65

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25 (AdV), Deutsches Steuerrecht –DStR– 2025, 2006, Rz. 10).
    66

    b) Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Ast. angefochtenen Pfändung. Er hält bei summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Ast. vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie für ernstlich möglich. Eine abschließende Entscheidung bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.
    67

    aa) Nach § 295 AO i.V.m. § 811 Nr. 1 Buchst. c ZPO unterliegen Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, aus gesundheitlichen Gründen benötigt, nicht der Pfändung.
    68

    (1) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde beziehungsweise allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um – unabhängig von Sozialhilfe – ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZB 5/22, MDR 2022, 1501, Rz. 23 m.w.N.).
    69

    (2) In diesem Regelungszusammenhang steht auch die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO als Nachfolgebestimmung von § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F., wonach künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel unpfändbar waren, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt waren. Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO ist nach der Neufassung weiter, so dass die Vorschrift nun allgemein Hilfs- und Therapiemittel erfasst, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden. Mit der Neufassung gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO sollen etwa auch Sachen geschützt sein, die der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung – wie beispielsweise eine Staffelei im Rahmen einer Kunsttherapie – benötigt; die in § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F. enthalten gewesene Beschränkung auf körperliche Gebrechen ist entfallen. Die neugefasste Vorschrift soll den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie den gewandelten gesellschaftlichen Realitäten Rechnung tragen. Der Normzweck hat sich durch die Neufassung vom Grundsatz her hingegen nicht geändert: Er liegt darin, eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu behandeln beziehungsweise die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dem Schuldner sollen die dafür notwendigen Gegenstände belassen werden (BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZB 5/22, MDR 2022, 1501, Rz. 24 m.w.N.).
    70

    (3) Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Nutzung eines Kfz als Beförderungsmittel zum Aufsuchen einer ärztlichen Therapeutin zur Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht aus, um eine Unpfändbarkeit des Kfz zu begründen. Denn dabei handelt es sich nicht um "gesundheitliche Gründe" im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO (BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZB 5/22, MDR 2022, 1501, Rz. 25). Die Unpfändbarkeit eines Kfz kann sich aber daraus ergeben, dass der Schuldner das Kfz benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZB 5/22, MDR 2022, 1501, Rz. 26).
    71

    bb) Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält es der Senat nach summarischer Prüfung für ernstlich möglich, dass der Ast. das gepfändete Kfz benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
    72

    (1) Der Ast. trägt vor, dass er aufgrund seiner Agoraphobie auf das gepfändete Kfz angewiesen sei. Denn Agoraphobie bedeute insbesondere die Furcht oder Angst vor Situationen oder Orten, zum Beispiel in Menschenmengen und Einkaufszentren oder während des Fahrens. Daher sei er stark auf eine vertraute, vorhersehbare Umgebung angewiesen. Das gepfändete Kfz biete gerade eine gewohnte, sichere Umgebung, in der er sich bewegen könne, ohne Panikattacken oder Angstzustände zu erleben. Auch ein plötzlicher Fahrzeugwechsel wäre für ihn eine erhebliche psychische Belastung und schränkte seine Mobilität voraussichtlich stark ein. Das gepfändete Kfz sei für ihn nicht nur ein Gebrauchsgegenstand, sondern darüber hinaus ein gesundheitsrelevantes Hilfsmittel, das ihm die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt ermögliche.
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    (2) Vom Vortrag des Ast. ausgehend stellt das gepfändete Kfz für den Ast. nicht nur ein Beförderungsmittel dar, sondern es kompensiert darüber hinaus teilweise die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile und erleichtert wesentlich seine Eingliederung in das öffentliche Leben. Denn der Senat versteht den Vortrag des Ast. dahin, dass aufgrund seiner Agoraphobie insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn zumindest mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Danach ist das gepfändete Kfz für den Ast. nicht nur ein alternatives oder auch komfortableres Beförderungsmittel, sondern gleicht zumindest für den Lebensbereich der persönlichen Mobilität die mit seiner Agoraphobie verbundenen Nachteile aus. Dies gilt dann auch mit Blick auf die Fahrten zur (notwendigen) Wahrnehmung von Arztterminen. Gleichzeitig erleichtert das gepfändete Kfz durch die damit verbundene „unbelastete“ Mobilität dem Ast. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In diesem Zusammenhang ist auch die Beförderung seiner Kinder als Teil der Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Erziehungs- und Bezugsperson von Relevanz.
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    (3) Der Ast. hat die vorgenannten Umstände für das vorliegende Verfahren (noch) hinreichend glaubhaft gemacht (§ 155 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Er hat für die diagnostizierte Agoraphobie und seine fortlaufende Behandlung ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, deren inhaltliche Richtigkeit auch vom Ag. nicht im Zweifel gezogen worden sind.
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    Der Ag. weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Ast. für die konkreten Auswirkungen seiner Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen, insbesondere mit Blick auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, keine ärztlichen Bescheinigungen und Atteste vorgelegt habe. Allerdings sind die vom Ast. vorgetragenen Einschränkungen zumindest nach dem – unwidersprochen vorgetragenen – Krankheitsbild der Agoraphobie möglich und schlüssig.
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    Die abschließende Klärung und Feststellung der durch die psychische Erkrankung des Ast. bedingten Einschränkungen ist Aufgabe des noch anhängigen Einspruchsverfahrens als Hauptsacheverfahren. So hat der Ag. selbst – nach summarischer Prüfung zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Erkrankung des Ast. klärungsbedürftig seien und einer fachärztlichen Beurteilung bedürften. Dabei wird der Ast. für das Hauptsacheverfahren zu beachten haben, dass ihm hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit grundsätzlich die Feststellungs- bzw. Beweislast obliegt (vgl. z.B. Nober in Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO Vor § 850 Rz. 10).
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    c) Da der Senat nach summarischer Prüfung bereits eine Unpfändbarkeit des Kfz des Ast. aus gesundheitlichen Gründen aufgrund seiner Agoraphobie für ernstlich möglich hält, wird von weiteren Ausführungen zu der Frage, ob auch aufgrund der vom Ast. geltend gemachten Geheinschränkung nach summarischer Prüfung eine Unpfändbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich wäre, abgesehen. Gleiches gilt für den Vortrag des Ast. zu den familiären Gründen, aus denen sich eine Unpfändbarkeit seines Kfz ergeben solle.
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    d) Den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Pfändung steht auch nicht die grundsätzliche Möglichkeit einer Austauschpfändung im Sinne des § 811a ZPO entgegen. Denn diese Regelung findet bereits nach ihrem Wortlaut keine Anwendung, wenn eine Sache – wie im Streitfall nach summarischer Prüfung ernstlich möglich – aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO unpfändbar ist. Sie findet gem. § 811 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Anwendung bei Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 ZPO unpfändbaren Sache.
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    3. Die Aufhebung der Vollziehung der Pfändung hat zur Folge, dass der Ag. das zur Vollziehung der Pfändung weggenommene Kfz wieder an den Ast. herauszugeben hat (vgl. zur Herausgabe der Sache auch FG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2005 – IV 49/05, juris, Rz. 20; Baldauf in BeckOK AO, 34. Ed. 17.10.2025, § 281 Rz. 42). Sie lässt jedoch die Wirksamkeit der Pfändung und das Pfändungspfandrecht des Ag. (§ 282 AO) im Übrigen unberührt. Der Ag. verliert daher zum Beispiel nicht seine Rechtsstellung gegenüber anderen Gläubigern (§ 282 Abs. 2 AO) und der Ast. ist auch nicht berechtigt, dass – nach wie vor gepfändete – Kfz zu veräußern oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die abschließende Klärung, ob die Pfändung rechtswidrig und daher aufzuheben ist, bleibt dem Einspruchsverfahren als Hauptsacheverfahren bzw. einem – sich dem möglicherweise anschließendem – Klageverfahren vorbehalten.
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    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.