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  • 07.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213386

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 12.11.2019 – S 23 BA 134/18

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Bei-geladenen zu 1) bis 3), die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
     
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    Tatbestand:
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    Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Gutachterin für den Kläger in der Zeit vom 01.03.2008 bis zum 23.01.2017 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-hältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde.
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    Der Kläger schloss mit der Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2008 bis 2016 jeweils mit Wirkung vom 01. März eines jeden Jahres Honorarverträge, die jeweils eine Laufzeit von einem Jahr hatten und jeweils Ende Februar des Folgejahres endeten. Die Verträge vom 26.02.2008, vom 19.02.2009, vom 19.01.2010 und vom 23.12.2010 waren jeweils über-schrieben mit der Bezeichnung "Rahmenhonorarvertrag (Werkvertrag)". Die Verträge vom 06.02.2012, vom 22.01.2013, vom 22.01.2014, vom 02.02.2015 und vom 14.01.2016 wa-ren jeweils überschrieben mit der Bezeichnung "Honorarvertrag (freie Mitarbeit)". Sämtli-che der vorgenannten Verträge enthielten mit Ausnahme der Regelungen zur Höhe der Vergütung, die ausweislich der Verträge der Jahre 2008 und 2009 einen Stunden-satz von 42,- EUR und sodann ab dem Jahr 2010 einen Stundensatz von 45,- EUR auswiesen im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen.
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    Insoweit lauten vorgenannte Verträge auszugsweise wie folgt: "§ 1 Frau Dr. H.-C. wird im Rahmen ihrer freiberuflichen Gutachtertätigkeit zur Durch-führung von sozialmedizinischen Beratungsaufgaben bei Bedarf und im Einzelfall tätig. Das Beratungsspektrum umfasst die Schwerpunkte - Beratung zur Arbeitsunfähigkeit - Beratungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsma-nagement
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    § 2 Die Aufträge werden vom Leiter bzw. einen vom ihm dazu ermächtigten ärztlichen Gutachter erteilt. Frau Dr. H.-C. wird im Falle der Beauftragung auf der Grundlage eines jeweiligen Einzelauftrages die Beratung durchführen und ggf. protokollieren. Die Erstellung eines Gutachtens im Einzelfall obliegt der Gutachterin. Ein Anspruch der Gutachterin auf Heranziehung zu Untersuchungen in einem bestimmten Umfang besteht nicht. Bei der Beratung oder der Erstellung der Gutachten unterliegt die externe Gutach-terin keinen Weisungen des MDK Westfalen-Lippe. § 3 Der MDK stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Akten und Unterlagen für die Dauer der Tätigkeit zur Verfügung. ( ) ( )
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    § 6 1) Frau Dr. H.-C. wird ein Betrag in Höhe von 45,00 EUR je geleisteter Einsatzstunde zugesichert. Die wöchentliche Einsatzzeit soll maximal 10 Stunden und die monatliche Einsatzzeit 40 Stunden nicht übersteigen. Für die Arbeitsunfähig-keitsberatungen steht die Gutachterin an einem Tag je Woche zur Verfügung. Im Übrigen obliegt die zeitliche Ausgestaltung nach Maßgabe des § 2 des Ver-trages der Gutachterin. 2) Mit der Zahlung des Gesamthonorars sind alle Kosten der Gutachterin gegen den Auftraggeber einschließlich der Nebenkosten (z.B. Spesen, Fahrkosten, Auslagen, Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft einschließlich aller Ri-siken wie Unfall, Krankheit, Tod) aus diesem Vertrag erfüllt. Fahrkosten im Zu-sammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement werden ge-gen Nachweis erstattet. ( )
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    § 7 Das Honorar wird vom MDK jeweils gegen Vorlage eines von der Leitung der Be-gutachtungs- und Beratungsstelle bestätigten Stundennachweises (Zeiterfas-sungsbeleg) überwiesen, und zwar jeweils zum 15. des auf den Einsatzmonat fol-genden Monats. ( )"
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    Am 09.11.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des sozialversi-cherungsrechtlichen Status der vorgenannten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei ihm gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Er begehrte nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt.
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    Mit Bescheid vom 25.05.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Prüfung des versiche-rungsrechtlichen Status ergeben habe, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als medizinische Gutachterin bei dem Kläger in der Zeit vom 01.03.2008 bis 23.01.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In der von der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung bestünde Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das Versicherungsverhältnis in der sozialen Pflegeversicherung entspräche gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Der Arbeitgeber habe allerdings aus dem Arbeitsentgelt den halben Rentenversi-cherungsbeitrag (§ 172 Abs. 1 SGB VI) sowie den halben Arbeitslosenversicherungsbei-trag (§ 346 Abs. 3 SGB III) zu zahlen.
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    Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass entscheidend für die versicherungs-rechtliche Beurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall be-stimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse sei. Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spräche, dass die Vergütung nicht in Einzelabsprache vereinbart worden, sondern einheitlich vom Auf-traggeber vorgegeben worden sei, der Auftraggeber die Patienten vorgestellt habe, die Beigeladene zu 1) auf die Auswahl der Patienten keinen Einfluss gehabt habe, die Un-tersuchungen regelmäßig an einem festen Tag in der Woche stattgefunden hätten, die Untersuchungen vor Ort beim Auftraggeber in dessen Beratungs- und Begutachtungs-dienststellen bzw. in der Hauptverwaltung in N. erfolgt seien, die Protokollierung der Un-tersuchung taggleich anzufertigen gewesen sei, wobei handschriftliche Aufzeichnun-gen genügt hätten und regelmäßig dabei die Fragestellungen der anfragenden Kran-kenkassen abgearbeitet worden seien, die Leitung der Dienststelle stichprobenhaft die Arbeitsleistung überprüft habe, die Beigeladene zu 1) für diese Tätigkeit einen Dienst-ausweis des Auftraggebers erhalten habe, um sich auszuweisen, sie in der Ausübung der Tätigkeit als Mitarbeitern des Auftraggebers aufgetreten sei, diese Aufgabe ebenso von Angestellten des Auftraggebers ausgeführt worden sei, die Beigeladene zu 1) zuvor dieselbe Tätigkeit bei dem Auftraggeber im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt habe und sie keine Arbeitsmittel gestellt sowie kein eigenes Kapital für die Tä-tigkeit eingesetzt habe. Eine unternehmerische Chance hätte allein durch Mehrarbeit bestanden.
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    Für eine selbständige Tätigkeit spräche, dass sich die Durchführung der Tätigkeit nach bundesweit gültigen allgemeinverbindlichen ärztlichen Richtlinien und nach dem SGB V gerichtet habe, keine Verpflichtung zur Teilnahme an Dienstbesprechungen bestanden habe und keine Einzelanweisungen oder eine Kontrolle der übertragenen Tätigkeit durch den Auftraggeber erfolgt seien. Diese sei lediglich stichprobenweise geprüft wor-den. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen über-wögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
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    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2018 (Bl. 22 ff d.A.) Bezug genommen.
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    Der Kläger legte am 27.06.2018 gegen den Bescheid vom 25.05.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die Beigeladene zu 1) von ihm nicht abhängig beschäftigt werde. Sie sei sowohl frei in ihrer Zeiteinteilung, als auch darin frei, über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen zu entscheiden. Nicht zutreffend sei, dass eine Eingliederung in seine Arbeitsorganisation gegeben sei. Gerade weil die Un-tersuchungen an einem festen Tag in einer bestimmten Woche stattfänden und auch im Übrigen die Abläufe festgeschrieben seien, verbliebe kein Raum für Weisungen, die kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis seien. Ein Selbständiger werde auch nicht al-lein dadurch in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert, dass er sei-nen Auftrag in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbringe. Dies sei bei Dienstleis-tungen nicht selten der Fall, ohne dass man ernsthaft deshalb von einem Arbeitsverhält-nis ausgehen würde. Auch sei bei reinen Dienstleistungen, wie sie die Beigeladene zu 1) erbringe, das Fehlen größerer Investitionen gerade kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung, weil bei reinen Dienstleistungen das Know-How sowie Arbeitszeit und Arbeitsaufwand investiert würden. Auch erhalte die Beigeladene zu 1) nur das mit ihr vereinbarte Entgelt, wenn sie die Aufträge annimmt und tatsächlich aus-führt, sodass sie das unternehmerische Risiko trage, wenn sie zur Übernahme der Auf-träge, die ihr angeboten werden, nicht in der Lage ist wie beispielsweise in Zeiten von Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit.
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    Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä-gers gegen den Bescheid vom 25.05.2018 zurück. Nach Gesamtwürdigung aller zur Be-urteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängi-ges Beschäftigungsverhältnis. Zur Begründung führt die Beklagte insbesondere an, dass entscheidungserheblich sei, dass die gesetzlichen Regelungen für die streitgegen-ständliche Tätigkeit vom Kläger mit organisatorischen, technischen, logistischen und formalen Lösungen zur praktischen Anwendung gebracht würden. In diese innerbetrieb-liche Ordnung hätte sich die Beigeladene einzufügen, auch wenn in der inhaltlichen Ausgestaltung der Begutachtungen weitreichende Freiheiten bestünden. Das Indiz, über die Annahme oder Ablehnung bestimmter Vertragsangebote zu entscheiden, treffe so-wohl für selbständig Tätige als auch für unständig abhängig Beschäftigte zu. Die Ent-schließungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) liege, wie bei jedem anderen befristet Be-schäftigten darin, das "ob" der Aufnahme einer Beschäftigung zu bestimmen. Von unter-nehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Es sei auch kein Unter-nehmerrisiko gegeben. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden ist, läge nicht vor. Selbst wenn die Beigeladene zu 1) über eigene Kommuni-kationsmittel wie Telefon und Computer für die ausgeübte Tätigkeit verfügte, werde hier-durch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. In nahezu jedem Haushalt seien heutzutage PC-Ausstattung und Schreibtisch vorhanden. Auch werde eigenständiges Arbeiten regelmäßig von beruflich höher qualifizierten Mitarbeitern erwartet und sei damit nicht als Indiz für eine selbstän-dige Tätigkeit eines Unternehmers zu werten.
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    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchs-bescheid der Beklagten vom 19.11.2018 (Bl. 30 ff d.A.) Bezug genommen.
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    Der Kläger hat am 14.12.2018 Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Gutachterin für ihn im Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 23.01.2017 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass sich aus der vertraglichen Vereinba-rung zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) ergäbe, dass die Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit vereinbart hätten und auch hätten vereinbaren wollen. Die Beige-ladene zu 1) unterläge zudem bei der Durchführung der von ihr übernommenen Aufträ-ge keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht. Sie hätten lediglich bestimmte "Eckpunkte" vereinbart. Für die Untersuchungen hätten sie einen festen Tag in der Woche festgelegt. Außerdem hätte die Beigeladene zu 1) die Un-tersuchungen taggleich zu protokollieren. Diese Punkte beträfen alle den äußeren Ab-lauf der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Dies allein führe nicht dazu, dass eine Beschäftigung vorliegen würde. Eine "geminderte Autonomie" bei der Durchführung des einzelnen Auftrages führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit und damit zu einer persönlichen Abhängigkeit. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht in seine betriebliche Organisation eingegliedert worden. Die Einsätze der Beigeladenen zu 1) würden nicht in einem Dienstplan geregelt mit der Folge, dass er anders als bei seinen Beschäftigten nicht innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitskraft verfügen könne. Auch stünde es der Beigeladenen zu 1) frei, Aufträge abzulehnen. Letztlich sei kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass das Unterneh-merrisiko möglicherweise geringer sei, als bei anderen Leistungen. Die Beigeladene zu 1) setze im Wesentlichen ihr Know-How sowie Arbeitszeit und Arbeitsaufwand ein. Ihre Dienstleistung sei nicht mit größeren Investitionen für Arbeitsmaterialien oder auch Ar-beitsgeräte verbunden. Ihr Verlustrisiko beziehe sich auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Dies würde die Annahme eines Unternehmerrisikos rechtfertigen, weil insoweit das Risi-ko des Ausfalls des Hinzuverdienstes bestünde.
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    Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 19.11.2018 aufzuheben und festzustellen, dass Frau Dr. H.-C. nicht in der Zeit vom 01.03.2008 bis 23.01.2017 im Rahmen eines sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt wurde.
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    Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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    Zur Begründung nimmt sie insbesondere Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 25.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2018.
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    Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 11.04.2019 hat es zudem die Beigeladenen zu 1) bis 3) zu dem Verfahren beigeladen.
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    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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    Entscheidungsgründe:
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    Die Kammer hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) entscheiden können, da sie diese mit ordnungsgemäßer Terminsmitteilung vom 12.09.2019 - der Beigeladenen zu 2) ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 13.09.2019 zugestellt am 12.09.2019 und der Beigeladenen zu 3) ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 12.09.2019 zugestellt am gleichen Tag - auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch bei Abwesen-heit hingewiesen hat.
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    Die zulässige Klage ist unbegründet.
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    Die Klage ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, da der Kläger über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinaus die Feststellung des Nichtvorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses betreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Gutachterin für ihn in der Zeit vom 01.03.2008 bis zum 23.01.2017 begehrt.
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    Die Klage ist jedoch unbegründet.
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    Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2018 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 19.11.2018 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist.
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    Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gutachte-rin für den Kläger in der Zeit vom 01.03.2008 bis 23.01.2017 festgestellt hat, dass diese im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist, wobei Versicherungsfreiheit in der Kranken, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, jedoch der Arbeitsgeber aus dem Arbeitsentgelt nach § 172 Abs. 1 SGB VI den halben Rentenversicherungsbeitrag sowie nach § 346 Abs. 3 SGB III den halben Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen hat.
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    Zur Überzeugung der Kammer war die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeit-raum bei dem Kläger abhängig beschäftigt und nicht im Rahmen einer selbständigen Tä-tigkeit tätig.
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    Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
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    Beschäftigung in diesem Sinne ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV An-haltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliede-rung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Nach der ständigen Recht-sprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeit-geber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unter-liegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - ein-geschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Un-ternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmög-lichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Ar-beitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 29. August 2012 B 12 KR 25/10 R -, Rn. 15, juris).
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    Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht vo-raussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Nach den durch die Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild be-stimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzel-fall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangs-punkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirk-sam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, a.a.O., Rn. 16, juris m.w.N.).
    33

    Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in vertraglicher und in tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig geworden ist.
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    Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit der Beigeladenden zu 1) im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, sind die zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Honorarverträge.
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    Diese Honorarverträge enthalten arbeitnehmertypische Regelungen. So regelt § 6 der entsprechenden Verträge, dass die Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn in Höhe von 45,- EUR erhält. Zudem wird in § 6 der Verträge geregelt, dass die wöchentliche Einsatzzeit maximal 10 Stunden und die monatliche Einsatzzeit 40 Stunden nicht übersteigen soll, womit der zeitliche Umfang der Tätigkeit vorgegeben wird. Dies wird zudem dahingehend konkretisiert, dass bestimmt wird, dass die Beigeladene zu 1) an einem Tag je Woche für die Arbeitsunfähigkeitsberatungen zur Verfügung steht. Auch der Umstand, dass in § 7 der Verträge bestimmt wird, dass das Honorar vom Kläger jeweils gegen Vorlage eines von der Leitung der Begutachtungs- und Beratungsstelle bestätigten Stundennachwei-ses (Zeiterfassungsbeleg) überwiesen wird, spricht vor dem Hintergrund, dass insoweit eine Kontrolle der geleisteten Stunden stattfindet, für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
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    Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Beigeladene zu 1) auch in tatsächlicher Hin-sicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden.
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    Während ihrer Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum war die Beigeladene zu 1) in den Betrieb des Klägers eingegliedert und unterlag auch einem Weisungsrecht des Klä-gers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit.
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    Zur Überzeugung der Kammer sprechen nach gebotener und erforderlicher Gesamtab-wägung der für und gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis-ses sprechenden Indizien fast ausschließlich Gründe für die Annahme einer abhängi-gen Beschäftigung. Die gelebten tatsächlichen Verhältnisse sprechen für ein deutliches Überwiegen der für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spre-chenden Merkmale. Im Rahmen der Gesamtabwägung der für und gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Indizien, sind Aspekte, die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen, nicht in einem überwiegenden Umfang vorhanden.
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    Es liegt eine Einbindung in den Betrieb des Klägers vor. Eine solche Einbindung in den Betrieb setzt voraus, dass die Beigeladene zu 1) funktionsgerecht dienend in eine von dem Kläger vorgegebene Ordnung eingegliedert ist. Dies war vorliegend der Fall.
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    Nach Auffassung der Kammer sind Indizien, die ausschlaggebend für das Vorliegen ei-ner abhängigen Beschäftigung sind, insbesondere folgende Umstände, die für eine Ein-gliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers sprechen: Ausweislich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 nachvoll-ziehbar geschilderten und glaubhaften Erklärungen der Beigeladenen zu 1) hat sie an einem festen Wochentag dienstags gearbeitet. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick hierauf in die Betriebsorganisation des Klägers eingebunden war. Dies folgt maßgeblich daraus, dass die von der Beigeladenen zu 1) zu begutachtenden Personen ihr von dem Kläger bzw. von anderen Mitarbeitern des Klägers zugeteilt wur-den, ihr die entsprechenden Akten von dem Kläger in das ihr zugeteilte "Fach" gelegt wurden, wobei die jeweiligen Patienten bereits zu einem Untersuchungstermin geladen waren, als die jeweiligen Akten in das Fach gelegt wurden und sie die Akten jeweils erst dienstagsmorgens erstmalig eingesehen hat und sie mithin erst jeden Dienstagmorgen wusste, welche Patienten sie an dem jeweiligen Tag zu begutachten hat. Insoweit hatte die Beigeladene zu 1) keine Einflussnahme darauf, welche Patienten sie begutachtet. Vielmehr wurden ihr diese von dem Kläger zugewiesen. Überdies nutzte sie unentgeltlich die vom Kläger zur Verfügung gestellte Büroorganisati-on. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sowohl die personelle als auch die materielle vom Kläger zur Verfügung gestellte Büroorganisation bzw. Organisa-tionsstruktur nutzte. In personeller Hinsicht griff sie auf die Verwaltung des Klägers zu-rück, da die von ihr diktierten Gutachten von den Mitarbeitern der Verwaltung des Klägers geschrieben wurden. In materieller Hinsicht hat sie die Räumlichkeiten des Klägers in-klusive der Raumausstattung, die sie für die Begutachtungen benötigte, wie beispiels-weise Untersuchungsliegen sowie Diktiergeräte und Computer unentgeltlich vom Kläger zur Verfügung gestellt bekommen. Für eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers spricht weiterhin, dass die Beigelade-ne zu 1) über einen Dienstausweis verfügte, den sie zwar bereits im Rahmen ihrer un-streitig abhängigen Beschäftigung erhalten hatte, diesen jedoch bei Beendigung dieser Tätigkeit nicht zurückgegeben hat bzw. dieser auch nicht vom Kläger zurückgefordert wurde, sondern sie ihn erst bei Beendigung der streitgegenständlichen Tätigkeit zusam-men mit dem Schlüssel dem Kläger wieder aushändigte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beigeladene zu 1) ausweislich ihrer glaubhaften Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 bei etwaigen Verhinderungsfällen, wie beispielsweise aufgrund von Krankheit, die Vertretung im Hin-blick auf die anberaumten Begutachtungstermine nicht hätte selber regeln müssen. Bei etwaigen Verhinderungsfällen hätte sie vielmehr der Dienststellenleitung Bescheid ge-geben, die sodann alles Weitere veranlasst hätte. Auch insoweit griff die Beigeladene zu 1) auf die Organisationsstruktur des Klägers zurück und war in diese eingebunden. Für eine derartige Einbindung spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) nie eigenständig am Markt aufgetreten ist und, dass - ausweislich ihrer glaubhaften Ausfüh-rungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung - eine Qualitätskontrolle der Gutachten selbstverständlich erforderlich gewesen sei und es vorgekommen sei, dass sich insoweit beispielsweise eine Dienststellenleiterin und auch der Bezirksleiter einzelne der von ihr erstellten Gutachten haben vorlegen lassen. Letztlich wird das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch durch den Umstand indiziert, dass die Vergütung der unstreitig abhängig beschäftigten Mitarbeiter des Klä-gers tarifvertraglich bestimmt ist, wohingegen die Vergütung der Beigeladenen zu 1) zwar nicht direkt durch einen Tarifvertrag bestimmt wird, jedoch die Vergütungsvereinbarung mit der Beigeladenen zu 1) - ausweislich der glaubhaften Erklärungen der Vertreterin des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung - gerade an diesen Tarifvertrag ange-lehnt war. Insoweit wird die streitgegenständliche Tätigkeit wie die Tätigkeit eines unstrei-tig abhängig beschäftigten Mitarbeiters vergütet. Überdies kann insoweit aus der Höhe der Vergütung der streitgegenständlichen Tätigkeit kein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gefolgert werden. Ein gewichti-ges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Be-schäftigten liegt und es dadurch Eigenvorsorge zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 B 12 R 7/15 R , Rn. 50, juris). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, da die Vergütung an die tarifvertraglich bestimmte Vergütung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten angelehnt ist.
    41

    An der Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers und mithin an dem Vorliegen einer fremdbestimmten Tätigkeit bestehen nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel.
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    Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen würden, sind nicht ersichtlich. Dass die Beigeladene zu 1) keine Entgeltfortzahlung im Falle der persönlichen Verhinderung erhalten hat, spricht zwar indiziell für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, jedoch tritt dieses Merkmal im Rahmen der Gesamtabwägung hinter die vorgenannten Indizien, die für das Vorlie-gen einer abhängigen Beschäftigung sprechen, zurück.
    43

    Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für eine selbständige Tätigkeit sprechenden unternehmerischen Risikos ersichtlich. Ein solches liegt vor, wenn eige-nes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel aber ungewiss ist, wobei ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn dem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 B 12 R 17/09 R -, Rn. 25, juris, m.w.N.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene zu 1) eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hat.
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    Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung nicht, dass ein unternehmerisches Tätig-werden bei reinen Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, typischerweise nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist und das auch bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) typische Fehlen solcher Inves-titionen damit kein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäfti-gung und gegen unternehmerisches Tätigwerden ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2018 L 8 R 934/16 , Rn. 169, juris m.w.N.), jedoch sind nach Auffassung der Kammer keine wesentlichen Merkmale ersicht-lich, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtwürdigung überwiegen würden. Insbesondere ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Beige-ladene zu 1) unabhängig von dem Umstand, dass sie eine reine Dienstleistung erbringt, die typischerweise nicht mit Investitionen in Arbeitsgeräte verbunden ist, diese Dienst-leistung jedoch in den Räumlichkeiten des Klägers erbringt, die sie von diesem anders als bei einer selbständigen Tätigkeit anzunehmen wäre unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt.
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    Nach Auffassung der Kammer lassen sich insoweit im Rahmen der Gesamtabwägung keine wesentlichen Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, er-kennen.
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    Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO).
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    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
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    Für die Streitwertfestsetzung gilt die Rechtsmittelbelehrung II, im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung I.

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