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  • 25.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211892

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 30.08.2019 – 10 W 38/19

    Zur Wirksamkeit eines Schriftstücks als letztwillige Verfügung, das der Erblasser mit "Entwurf Testament" überschrieben hat


    OLG Frankfurt
    10. Zivilsenat

    30.08.2019

    10 W 38/19

    Beschluss

    Tenor

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2019 - 2/27 O 153/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den

    Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO hat.

    Die Antragstellerin ist nicht Erbin nach der am XX.XX.2014 verstorbenen Eva Schmidt (Name von der Redaktion geändert) geworden. Ein wirksames Testament, durch das die Antragstellerin zur Miterbin eingesetzt worden wäre, liegt nicht vor. Das Schriftstück, aus dem die Antragstellerin ihr Erbrecht herleiten will, ist von der Erblasserin mit „Entwurf“ überschrieben worden Zwar kann auch ein vom Erblasser selbst als Entwurf bezeichnetes Schriftstück ein gültiges Testament sein, wenn das Schriftstück nach dem feststellbaren Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll (BayObLG, NJW 1970, 2300, 2301). Das Landgericht hat jedoch zutreffend begründet, warum das von der Erblasserin geschriebene Schriftstück (Anl. K1 = Bl. 7-9 d.A.) kein solches nach deren feststellbaren Willen gültiges Testament sein sollte. Das Schriftstück hat eine Reihe von Regelungen offengelassen, die das gültige Testament enthalten sollte. So wird der Ersatzerbe nicht benannt („Ersatzerbe soll “). Der Empfänger eines steuerfreien Betrages von 5.200,00 € zuzüglich der Kosten für die Nachlassregelung bleibt offen („Ich verfüge, dass sie/er von meinem Guthaben …. einen steuerfreien Betrag von 5.200,- EURO erhält, zuzüglich der Kosten für die Nachlassregelung“).

    Die an die Vermächtnisnehmer zu 1) bis 3), darunter die Antragstellerin selbst als Vermächtnisnehmerin zu 3), auszuzahlenden Beträge sind ebenfalls nicht angegeben. Insbesondere bei der Vermächtnisnehmerin zu 1) hat die Erblasserin bereits das Zeichen „€“ vermerkt, davor jedoch keinen Betrag eingetragen. Angabe der Höhe dieser Vermächtnisse war jedoch erforderlich, um die „Restsumme“ ermitteln zu können, von denen die Vermächtnisnehmer zu 4) und 5) dann jeweils 50 % erhalten sollten. Somit ist ausgeschlossen, dass die Erblasserin etwa den Vermächtnisnehmern zu 1) bis 3) jeweils ein Drittel ihrer Geldmittel zuwenden wollte. Weiter spricht für einen bloßen Entwurfswillen der Erblasserin, dass das Datum der Verfügung nicht angegeben worden ist und das Schriftstück auch nicht etwa die Unterschrift der Erblasserin aufweist, sondern nur die Paraphe „E Sch“ (unzutreffend daher die Angaben der A bei der Ablieferung des Schriftstücks beim Nachlassgericht, dieses sei mit dem Vornamen „Eva“ unterzeichnet). Dies ist hier unabhängig davon bedeutsam, ob ein Testament, das als Unterschrift lediglich die Paraphe des Erblassers enthält, gleichwohl der Form des § 2247 BGB entspricht (dazu Palandt/Weidlich, BGB, 78.Aufl., § 2247 Rdn. 10; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearb. 2018, § 2247 Rn. 92).

    Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1812 KV zum GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 1937 BGB, § 2247 BGB

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