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  • · Fachbeitrag · Konfusionsgewinne

    Keine Neutralisierung über § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG

    In Betriebsprüfungen werden immer häufiger Feststellungen zu § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG getroffen. Das verdeutlichen die zahlreichen Urteile und die beim BFH noch anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Thematik. Ein aktuelles Urteil, das in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollte, befasst sich mit der Frage, ob Konfusionsgewinne zu einer außerbilanzmäßigen „Abrechnung“ führen können. Die Antwort gleich vorab: leider nein.

     

    Grundsätze zur Korrekturvorschrift nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG

    Ist bzw. war eine Körperschaft an einer anderen Körperschaft zu mehr als 25 % beteiligt, sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen (Teilwertabschreibung, Forderungsverzicht) dem zu versteuernden Einkommen des Darlehensgebers außerbilanzmäßig nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG wieder hinzuzurechnen. Diese Vorschrift greift auch, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer nahestehende Personen i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG sind (Darlehen an Schwester- oder Enkelgesellschaft).

     

    Kommt es in solchen Fällen in der Steuerbilanz zu einer Gewinnminderung aufgrund einer Teilwertabschreibung auf ein Darlehen und diese bilanzielle Gewinnminderung wird durch eine außerbilanzmäßige Zurechnung wieder neutralisiert, dann sind spätere bilanzielle Gewinne aus einer Teilwertaufholung korrespondierend vom zu versteuernden Einkommen des Darlehensgebers abzurechnen (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG).