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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Zur Zulässigkeit einer Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG

    | Nach § 32a Abs. 2 S. 1 KStG kann, soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Erforderlich ist, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Streitig war, ob die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der nachträglichen Erfassung von Schwarzeinnahmen die Änderung des an die Gesellschaft gerichteten Körperschaftssteuerbescheids rechtfertigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH; Gesellschafter war bis zu seinem Tod M. Zwischen der Klägerin als Betriebsunternehmen und dem Einzelunternehmen des M bestand eine Betriebsaufspaltung. Die GmbH-Anteile wurden als Betriebsvermögen ausgewiesen.

     

    Sowohl die Gesellschaftsanteile an der Klägerin als auch das Besitzunternehmen gingen nach dem Tod des M im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Witwe (W) über, die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin wurde.

    Karrierechancen

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